§ 435 Selbständiges Einziehungsverfahren
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 108
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Nach Gewicht
- BGH, 23.05.2023 – GSSt 1/23Selbständige Einziehung bei verjährter Straftat
- BGH, 18.03.2026 – 1 StR 97/25Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- BGH, 10.08.2021 – 3 StR 474/19Anfragebeschluss: Einziehung des aus einer verjährten Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven VerfahrenZitiert von 6
- BGH, 12.01.2023 – 3 StR 474/19Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Anordnung der Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven Verfahren im Urteil über die Einstellung des Verfahrens wegen VerjährungZitiert von 2
- BGH, 08.12.2021 – 5 StR 312/21Einziehung im Sicherungsverfahren: Erfordernis eines Antrags der StaatsanwaltschaftZitiert von 8
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 435 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/435#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/435#abs-2 (2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/435#abs-3 (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/435#abs-4 (4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.