§ 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 209
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 24.11.2022 – 1 Ws 52/22Zitiert von 1
- BGH, 13.02.1973 – 1 StR 561/72
- BGH, 25.01.1972 – 4 StR 530/71
- BGH, 19.01.2017 – 4 StR 443/16Revision in Strafsachen: Eintritt von Teilrechtskraft hinsichtlich der Nichtanordnung einer MaßregelZitiert von 7
- BGH, 12.12.1972 – 1 StR 412/72
- BGH, 30.09.1958 – 1 StR 310/58Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.08.2024 – 3 StR 119/24Freispruch vom Vorwurf des Totschlags mit Unterbringungsanordnung: Gegenstandslosigkeit einer Maßregelanordnung nach GesamtstrafenbildungZitiert von 9
- LG Köln, 14.02.2024 – 118 Qs 16/23
- EuGH, 21.09.2023 – C-164/22Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.