Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 434 Entscheidung im Nachverfahren

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/434#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/434#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/434#abs-3 (3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/434#abs-4 (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.

§ 433 § 435