§ 434 Entscheidung im Nachverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 02.02.2023 – 1 Ws 395/22Zitiert von 2
- KG, 30.09.2020 – 4 Ws 46/20, 4 Ws 46/20 - 161 AR 97/20Zitiert von 4
- LG Kiel, 07.01.2013 – 2 Qs 93/12
- BGH, 18.06.2020 – 1 StR 95/20Divergenzvorlage in einem selbstständigen Einziehungsverfahren: Zulässiges Rechtsmittel gegen einen ohne Hauptverhandlung gefassten amtsgerichtlichen Einziehungsbeschluss nach vorheriger Urteilsaufhebung und Rückverweisung durch das RechtsbeschwerdegerichtZitiert von 1
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
- LG Hildesheim, 13.12.2023 – 21 Qs 4/23
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 19.12.2024 – 7 Ws 166/24
- LG Nürnberg-Fürth, 03.12.2024 – 12 Qs 61/24
- OLG Köln, 12.07.2024 – 3 Ws 55/24Zitiert von 2
25 Entscheidungen zu § 434 StPO →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/434#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/434#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/434#abs-3 (3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/434#abs-4 (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.