§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 · VermögensabschöpfungZitiert von 62
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der StrafverfolgungsverjährungZitiert von 18
- BGH, 30.11.2023 – 3 StR 192/18Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung bei Beschäftigung bulgarischer Arbeiter in fleischverarbeitendem UnternehmenZitiert von 3
- KG, 30.09.2020 – 4 Ws 46/20, 4 Ws 46/20 - 161 AR 97/20Zitiert von 4
- BGH, 03.12.2025 – 5 StR 702/24Selbständige Einziehung bei Mischfinanzierung eines Grundstücks aus legalen und illegalen Mitteln
- BGH, 04.11.2025 – 5 StR 312/23Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat für Strafsachen über eine Zulässigkeit der erweiterten Einziehung eines nach Begehung der Anknüpfungstat erlangten GegenstandsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.03.2025 – 5 StR 312/23Vermögensabschöpfung im Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Erweiterte Einziehung und beabsichtigte Anpassung der Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs durch den 5. StrafsenatZitiert von 4
- BGH, 17.10.2024 – 1 StR 170/24Notwendige tatrichterliche Feststellungen zur Steuerberechnung in Verfahren wegen SteuerhinterziehungZitiert von 2
- BGH, 19.03.2024 – 3 StR 474/19Selbstständige Einziehung trotz verjährter StraftatZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/76b#abs-1 (1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/76b#abs-2 (2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.