Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/76b#abs-1 (1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/76b#abs-2 (2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.

§ 76a § 77