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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 109

BGBl. 2024 I Nr. 109 · 189.910 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                                  Teil I

2024                       Ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024                                 Nr. 109

                                  Gesetz
zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften
                          (Cannabisgesetz – CanG)

                                             Vom 27. März 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                             Inhaltsübersicht

Artikel 1     Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG)
Artikel 2     Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
              (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG)
Artikel 3     Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 4     Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 5     Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Artikel 6     Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
Artikel 7     Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 8     Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
Artikel 9     Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 10    Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Artikel 11    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 12    Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 13    Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 13a   Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 14    Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 14a   Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 14b   Einschränkung von Grundrechten
Artikel 15    Inkrafttreten
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                                                   Artikel 1

                                             Gesetz
                                  zum Umgang mit Konsumcannabis
                                  (Konsumcannabisgesetz – KCanG)

                                              Inhaltsübersicht

                                                   Kapitel 1
                                         Allgemeine Vorschriften
§1     Begriffsbestimmungen
§2     Umgang mit Cannabis
§3     Erlaubter Besitz von Cannabis
§4     Umgang mit Cannabissamen

                                                   Kapitel 2
                      Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention
§5     Konsumverbot
§6     Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
§7     Frühintervention
§8     Suchtprävention

                                                   Kapitel 3
                                 Privater Eigenanbau durch Erwachsene
§9     Anforderungen an den privaten Eigenanbau
§ 10   Schutzmaßnahmen im privaten Raum

                                                   Kapitel 4
            Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis
              und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum

                                                  Abschnitt 1
       Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis
                                    in Anbauvereinigungen
§ 11   Erlaubnispflicht
§ 12   Versagung der Erlaubnis
§ 13   Inhalt der Erlaubnis
§ 14   Dauer der Erlaubnis
§ 15   Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis

                                                  Abschnitt 2
                       Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen
§ 16   Mitgliedschaft
§ 17   Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung
§ 18   Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen

                                                  Abschnitt 3
         Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial
                                     in Anbauvereinigungen
§ 19   Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
§ 20   Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
§ 21   Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial,
       Verordnungsermächtigung
§ 22   Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial
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                                                   Abschnitt 4
                 Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen
§ 23   Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen

                                                   Abschnitt 5
                 Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen
§ 24   Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge
§ 25   Selbstkostendeckung

                                                   Abschnitt 6
                             Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen
§ 26   Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen
§ 27   Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung
§ 28   Befugnisse der Behörden zur Überwachung
§ 29   Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 30   Verordnungsermächtigung

                                                    Kapitel 5
                                              Anbau von Nutzhanf
§ 31   Überwachung des Anbaus von Nutzhanf
§ 32   Anzeige des Anbaus von Nutzhanf

                                                    Kapitel 6
                                                Zuständigkeiten
§ 33   Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden

                                                    Kapitel 7
                     Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen

                                                   Abschnitt 1
                                                Strafvorschriften
§ 34 Strafvorschriften
§ 35 Strafmilderung und Absehen von Strafe
§ 35a Absehen von der Verfolgung

                                                   Abschnitt 2
                                              Bußgeldvorschriften
§ 36   Bußgeldvorschriften

                                                   Abschnitt 3
                                      Einziehung und Führungsaufsicht
§ 37   Einziehung
§ 38   Führungsaufsicht

                                                   Abschnitt 4
   Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
§ 39   Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung

                                                   Abschnitt 5
                             Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister
§ 40   Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister
§ 41   Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister
§ 42   Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister
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                                                   Kapitel 8
                                             Schlussvorschriften
§ 43   Evaluation des Gesetzes
§ 44   THC-Grenzwerte im Straßenverkehr


                                                   Kapitel 1

                                          Allgemeine Vorschriften

                                                       §1

                                            Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind
1. Cannabinoide: Inhaltsstoffe von Cannabis, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im
   menschlichen Körper binden können;
2. Tetrahydrocannabinol (THC): die natürliche Wirkstoffgruppe Delta-9-Tetrahydrocannabinol;
3. Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol;
4. Marihuana: die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter der Cannabispflanze;
5. Haschisch: das abgesonderte Harz der Cannabispflanze;
6. Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen
   verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen;
7. Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen;
8. Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden
   Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten
   Stoffe mit Ausnahme von
   a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne
      von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,
   b) CBD,
   c) Vermehrungsmaterial,
   d) Nutzhanf und
   e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet
      werden;
9. Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,
   a) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder
      wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und
       aa) sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten
           stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche
           Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom
           13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193
           vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1)
           geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt
           der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder
       bb) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt oder
   b) wenn
       aa) sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die
          aaa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
               erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der
               Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder
          bbb) für eine Direktzahlung nach den Vorschriften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
               Agrarpolitik der Europäischen Union in Betracht kommen, und
       bb) der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des
           Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und
           die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische
           Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind;
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10. Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden
    Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung;
11. Eigenanbau: nichtgewerblicher Anbau zum Zweck des Eigenkonsums;
12. privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung;
13. Anbauvereinigungen:
   a) eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder
   b) eingetragene Genossenschaften,
   deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von
   Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die
   Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist;
14. Werbung: jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen
    Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig
    davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse
    oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume
    einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei
    der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und
    Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird;
15. Sponsoring: jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-,
    Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder
    die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im
    Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern;
16. Wohnsitz: der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen
    innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird;
17. gewöhnlicher Aufenthalt: der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass
    sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; solche Umstände sind bei einem
    zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen,
    wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben;
18. Kinder: Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
19. Jugendliche: Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
20. Heranwachsende: Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
21. Gewächshäuser: in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in sich abgeschlossene
    Anbauorte für Cannabispflanzen oder Vermehrungsmaterial;
22. befriedetes Besitztum: eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil eines
    Gebäudes, die, das oder der von der berechtigten Person in äußerlich erkennbarer Weise durch
    Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist;
23. Präventionsbeauftragter: die für den Gesundheits- und Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen
    beauftragte Person;
24. Angehörige:
   a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte oder der Lebenspartner, der Verlobte,
      Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder
      Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung
      begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie
   b) Pflegeeltern und Pflegekinder.


                                                        §2

                                            Umgang mit Cannabis
  (1) Es ist verboten,
1. Cannabis zu besitzen,
2. Cannabis anzubauen,
3. Cannabis herzustellen,
4. mit Cannabis Handel zu treiben,
5. Cannabis einzuführen oder auszuführen,
6. Cannabis durchzuführen,
7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
9. Cannabis zu verabreichen,
10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
11. sich Cannabis zu verschaffen oder
12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
  (2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die
1. Extraktion von CBD,
2. Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
  (3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
1. der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4,
2. der Besitz von Cannabis nach § 3,
3. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und
4. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen
   nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29.
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
   (4) Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen,
erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit
Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf
nur in Ausnahmefällen und nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die §§ 6 und 7
Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
die durch Rechtsverordnung nach Satz 6 festgelegte Bundesbehörde tritt. § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Medizinal-
Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall des Anbaus, Herstellens und Extrahierens. § 7
Absatz 3 Nummer 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall der Einfuhr,
Ausfuhr, des Erwerbs, der Abgabe und der Weitergabe. Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft legt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung der
Erlaubnis nach Satz 1 und die für die Überwachung sowie für die Durchführung der in den Sätzen 3 bis 5
genannten Regelungen zuständige Bundesbehörde fest.
  (5) Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ausgenommen ist der Umgang mit Cannabis durch Bundes-
oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung
von Cannabis beauftragten Behörden.
  (6) Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
§ 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um
Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom
Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere
Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden.


                                                       §3

                                         Erlaubter Besitz von Cannabis
   (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten,
blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem
Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.
  (2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der
   Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.
In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt
besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der
Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.
   (3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein über Absatz 1
hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung
mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3.
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                                                        §4

                                          Umgang mit Cannabissamen
  (1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau
bestimmt sind.
  (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von
Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4
nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
  (3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1
unberührt.
   (4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können
sichergestellt werden; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.


                                                     Kapitel 2

                      Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention

                                                        §5

                                                 Konsumverbot
  (1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ist verboten.
  (2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1. in Schulen und in deren Sichtweite,
2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der
in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
  (3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.


                                                        §6

                                  Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
  Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.


                                                        §7

                                                Frühintervention
  (1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12, ohne sich nach § 34
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde
unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren.
   (2) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat die
zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos
erforderlichen Daten zu übermitteln. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei
Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen
Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend.
  (3) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat unter Einbeziehung der Personensorge­
berechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder
vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                         §8

                                                 Suchtprävention
  (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
1. errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
   a) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
   b) Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
   c) diesem Gesetz,
2. entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder
   und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und
   baut dieses aus,
3. baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und
   Konsumenten von Cannabis auf und
4. berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
   a) Suchtpräventionsmaßnahmen,
   b) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
   c) den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe.
  (2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die
von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher
Sprache digital zum Herunterladen bereit.


                                                     Kapitel 3

                                  Privater Eigenanbau durch Erwachsene

                                                         §9

                                  Anforderungen an den privaten Eigenanbau
  (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem
Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei
Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
  (2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.


                                                        § 10

                                      Schutzmaßnahmen im privaten Raum
  Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete
Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu
schützen.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                    Kapitel 4

            Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis
              und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum

                                                  Abschnitt 1

      Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis
                                   in Anbauvereinigungen

                                                       § 11

                                                Erlaubnispflicht
   (1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer
Erlaubnis der zuständigen Behörde.
  (2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.
  (3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn
1. die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den
   Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
2. die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten
   Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche,
   geschützt ist, und
3. die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.
   (4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und Nachweise
in deutscher Sprache zu enthalten:
1. Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
2. zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,
3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der
   sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
4. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der
   Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
5. ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer
   Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der
   Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der
   Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der
   Anbauvereinigung,
6. die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
7. Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und
   Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des
   Gebäudeteils,
8. Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar
   oder Quadratmetern,
9. die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr
   angebaut und weitergegeben werden,
10. Darlegung der getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1,
11. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2
    ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden
    Beratungs- und Präventionskenntnisse,
12. das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
  (5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 4 genannten Angaben
und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden.
  (6) Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde folgende nach Beantragung der Erlaubnis eingetretene
Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft,
mitzuteilen:
1. Änderungen in Bezug auf die in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 12 genannten Angaben und Nachweise,
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


2. rechtskräftige Verurteilungen eines Vorstandsmitglieds oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person der
   Anbauvereinigung wegen der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten und
3. Entscheidungen, Verzichte und Bußgeldentscheidungen, die in § 149 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der
   Gewerbeordnung genannt sind, gegen ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person
   der Anbauvereinigung.
  (7) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.


                                                      § 12

                                           Versagung der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung nicht die für seine
   oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2. ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung geschäftsunfähig
   oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
3. die Anbauvereinigung keinen Präventionsbeauftragten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannt hat oder keinen
   Nachweis für dessen nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse
   vorgelegt hat,
4. die Anbauvereinigung das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nicht
   vorgelegt hat,
5. in der Satzung der Anbauvereinigung
  a) als Zweck der Anbauvereinigung nicht ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe
     des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum
     Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung
     sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den
     privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder
     an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist,
  b) keine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen ist,
  c) nicht vorgesehen ist, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
     Aufenthalt in Deutschland haben müssen,
  d) nicht vorgesehen ist, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz oder einen
     gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden, oder
  e) bei Genossenschaften nicht vorgesehen ist, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der
     gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird,
6. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des
   in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder nicht
   geeignet ist, weil es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und
   Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gesichert ist oder nicht
   nach § 23 Absatz 3 gegen eine Einsicht von außen geschützt ist,
7. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung
   befindet oder
8. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb eines militärischen
   Bereiches befindet.
Hat die Anbauvereinigung mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 keinen Nachweis der nach
§ 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse des von ihr nach § 23 Absatz 4
Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten vorgelegt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1
Nummer 3 die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse des
Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind.
  (2) Ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung besitzt die
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere nicht, wenn
1. die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder eines der folgenden Vergehen, das sie in den letzten fünf
   Jahren vor der Antragstellung begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist:
  a) ein Vergehen nach den §§ 181a, 232 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, § 232a Absatz 1, 2 oder Absatz 6,
     § 232b Absatz 1 oder Absatz 2, § 233a Absatz 1 oder Absatz 2, den §§ 243, 244 Absatz 1 oder Absatz 2,
     § 246 Absatz 2 oder Absatz 3, den §§ 253, 257 bis 260, 261, 263 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 263a
     und 264 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, den §§ 264a, 265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 268
     bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder
     Absatz 2, den §§ 316, 323a, 331, 332 Absatz 1 oder Absatz 3 oder den §§ 333 bis 335 des Strafgesetzbuches,
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


  b) ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder Absatz 6 des
     Jugendarbeitsschutzgesetzes,
  c) ein Vergehen nach § 370 oder den §§ 372 bis 374 der Abgabenordnung,
  d) ein Vergehen nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
  e) ein Vergehen nach § 1 oder § 2 des EU-Finanzschutzstärkungsgesetzes,
  f) ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz,
  g) ein Vergehen nach diesem Gesetz oder
  h) ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von Straftaten,
     die nach diesem Gesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz straffrei sind, oder
2. konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
  a) dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leistet oder leisten wird oder
  b) sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26
     geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird.
  (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein
Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25
oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird.
  (4) Die zuständige Behörde kann von der Anbauvereinigung Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und den
Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung außerhalb einer Wohnung zu den üblichen Öffnungszeiten
verlangen, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11 Absatz 3 sowie mögliche Versagungsgründe
nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen.


                                                        § 13

                                               Inhalt der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem
Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum gemäß den
Vorgaben dieses Kapitels.
  (2) Die Erlaubnis muss das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung eindeutig bezeichnen. Sie darf sich nur
auf Tätigkeiten innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erstrecken.
   (3) Die Erlaubnis ist auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu begrenzen, die für
die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum voraussichtlich
erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in Bezug auf die jährlichen Eigenanbau- und
Weitergabemengen an Cannabis nachträglich anzupassen, wenn die Anbauvereinigung aufgrund veränderter
Mitgliederzahlen nachweist, dass sich die für die Deckung des Eigenbedarfs nötige jährliche Eigenanbau- und
Weitergabemenge verändert hat.
  (4) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und
Auflagen versehen, um die Erfüllung der nach diesem Gesetz für die Erteilung der Erlaubnis festgelegten
Voraussetzungen sicherzustellen.


                                                        § 14

                                               Dauer der Erlaubnis
   Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von
mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für
die Verlängerung der Erlaubnis.


                                                        § 15

                                    Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder das
befriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die
Anbauvereinigung
1. ein befriedetes Besitztum nutzt, das nicht in der Erlaubnis bezeichnet ist,
2. die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen wiederholt überschreitet,
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
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3. wiederholt Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent an Heranwachsende weitergibt oder
   wiederholt die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Weitergabemengen überschreitet,
4. von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; die
   Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn von der Anbauvereinigung ein berechtigtes
   Interesse an einer Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht wird, oder
5. ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt.
  (2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.


                                                  Abschnitt 2

                        Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen

                                                       § 16

                                                 Mitgliedschaft
  (1) Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  (2) Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur Mitglied in einer
Anbauvereinigung sein.
  (3) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung
schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die
Selbstauskunft nach Satz 1 ist von der Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren.
   (4) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung
durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass
er oder sie
1. einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der Anbauvereinigung
unverzüglich mitzuteilen.
   (5) Anbauvereinigungen, die Vereine sind, haben in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei
Monaten sowie den Verlust der Mitgliedschaft für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt
eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen. Anbauvereinigungen, die Genossenschaften sind,
haben in ihrer Satzung den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen sowie in ihrer Satzung zu regeln, dass an
ein Mitglied, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht mehr in Deutschland befindet, kein Cannabis
oder Vermehrungsmaterial abgegeben werden darf.
  (6) Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen einer Anbauvereinigung müssen
Mitglieder der Anbauvereinigung sein.


                                                       § 17

    Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung
  (1) In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden.
Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von
Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sie dürfen
sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit
dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.
  (2) Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv
mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim
gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen
Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.
  (3) Anbauvereinigungen haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau die Grundsätze der guten fachlichen
Praxis einzuhalten. Sie haben ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit Risiken für die menschliche
Gesundheit, die durch die in Absatz 4 genannten Stoffe, Materialien oder Gegenstände entstehen können,
minimiert werden.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


  (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum
Schutz der Gesundheit erforderlich ist, Folgendes festzulegen:
1. Höchstgehalte der folgenden Stoffe oder von deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukten in oder auf
   in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial:
  a) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und
     zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1;
     L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2)
     geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  b) Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes,
  c) andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel,
  d) Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz oder der Schädlings­
     bekämpfung dienen,
  e) Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe und
  f) Mikroorganismen,
2. Höchstgehalte für
  a) Stoffe in Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis
     oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, und
  b) den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu
     bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, in oder auf Cannabis
     oder Vermehrungsmaterial,
3. das Verfahren zur Festsetzung von Höchstgehalten sowie Vorgaben für die Datenanforderungen zur Festsetzung
   von Höchstgehalten und
4. landwirtschaftliche, gartenbauliche oder sonstige Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in
   Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Trocknung, Lagerung oder den Wassergehalt von in
   Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial.


                                                      § 18

                       Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
   (1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Vorgaben dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben Risiken für die
menschliche Gesundheit zu vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis
hinausgehen. Ein Risiko im Sinne von Satz 2 ist zu vermuten, wenn das von der Anbauvereinigung
weitergegebene Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht weitergabefähig ist.
  (2) Zur Überprüfung der Qualität des angebauten Cannabis, des beim gemeinschaftlichen Eigenanbau
gewonnenen Vermehrungsmaterials und des erworbenen Vermehrungsmaterials sowie zur Einhaltung der
Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere zur
Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 3 Satz 2, haben die Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von
dem angebauten Cannabis und dem genannten Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersuchen und deren
Weitergabefähigkeit nach den Absätzen 4 und 5 sicherzustellen.
  (3) Anbauvereinigungen haben nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungs­
material unverzüglich zu vernichten.
  (4) Cannabis ist nicht weitergabefähig, wenn
1. das Cannabis nicht selbst von der Anbauvereinigung gemeinschaftlich innerhalb ihres befriedeten Besitztums
   angebaut worden ist,
2. die Anbauvereinigung, die das Cannabis weitergeben will, nicht über eine wirksame Erlaubnis nach § 11 Absatz 1
   verfügt,
3. das angebaute oder das zur Weitergabe bestimmte Cannabis die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen
   Eigenanbau- oder Weitergabemengen übersteigt,
4. in oder auf dem Cannabis oder Vermehrungsmaterial Stoffe in einem Umfang enthalten sind, der die in einer
   Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgehalte übersteigt,
5. das Cannabis nicht in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergegeben wird oder
6. das Cannabis mit den in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffen vermischt, vermengt oder verbunden ist.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


  (5) Vermehrungsmaterial ist nicht weitergabefähig, wenn
1. das Vermehrungsmaterial nicht beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis innerhalb des befriedeten
   Besitztums der Anbauvereinigung gewonnen wurde oder
2. die Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial weitergeben will, nicht über eine Erlaubnis nach
   § 11 Absatz 1 verfügt.


                                                 Abschnitt 3

         Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial
                                     in Anbauvereinigungen

                                                     § 19

                                   Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
  (1) Anbauvereinigungen dürfen nur das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute
Cannabis weitergeben. Die Weitergabe von Cannabis ist ausschließlich in Reinform als Marihuana oder
Haschisch gestattet.
   (2) Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder der
Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des
weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds weitergegeben werden. Anbauvereinigungen haben
sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft
durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt.
  (3) Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 25 Gramm
Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat zum Eigenkonsum weitergeben. An
Heranwachsende dürfen Anbauvereinigungen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 30 Gramm
Cannabis pro Kalendermonat weitergeben. Das Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen
THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten.
  (4) Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben, nicht an Dritte
weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten.


                                                     § 20

                             Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
   (1) Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Vermehrungsmaterial
innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an
1. ihre Mitglieder,
2. Nichtmitglieder, die
   a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
   b) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder
3. andere Anbauvereinigungen.
Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person persönlich anwesend
sein.
  (2) Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben
Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des Alters sowie des Wohnsitzes oder des
gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt.
  (3) Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person pro Kalendermonat
höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben.
   (4) Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu folgenden Zwecken
erfolgen:
1. zum privaten Eigenanbau im Fall einer Weitergabe an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
   genannten Personen,
2. zur Qualitätssicherung des Cannabis, das in der Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial annimmt,
   angebaut wird, im Fall einer Weitergabe an andere Anbauvereinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
  (5) Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                      § 21

   Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial,
                                  Verordnungsermächtigung
  (1) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht weitergeben, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit
1. Tabak,
2. Nikotin,
3. Lebensmitteln,
4. Futtermitteln oder
5. sonstigen Zusätzen.
Sie dürfen die in Satz 1 aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben.
  (2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung
weitergeben. Bei der Weitergabe haben sie der entgegennehmenden Person einen Informationszettel mit
mindestens den folgenden Angaben zum weitergegebenen Cannabis auszuhändigen:
1. Gewicht in Gramm,
2. Erntedatum,
3. Mindesthaltbarkeitsdatum,
4. Sorte,
5. durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent,
6. durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent,
7. die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise.
Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die in Satz 2 Nummer 3
bis 6 genannten Angaben auf einem Informationszettel machen.
  (3) Anbauvereinigungen haben bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial aufklärende
evidenzbasierte Informationen zur Dosierung und Anwendung von Cannabis und zu den Risiken des
Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit
Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Die Anbauvereinigung hat insbesondere hinzuweisen auf
1. mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter
   25 Jahren,
2. notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft
   und Stillzeit,
3. Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen,
4. Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen sowie
5. weitergehende Informationen auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform.
  (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass
1. auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis verbundenen Etikett oder auf der
   Verpackung von Cannabis die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben zu machen sind,
2. auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett
   oder auf der Verpackung von Vermehrungsmaterial die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 genannten Angaben
   zu machen sind,
3. auf dem nach Absatz 2 Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel auch die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 7
   genannten Angaben zu machen sind und
4. auf dem nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel, auf einem fest mit der in
   Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf
   der Verpackung darüber hinaus weitere zum Schutz der Gesundheit oder aus anderen gleichwertigen Gründen
   erforderliche Angaben zu machen sind.


                                                      § 22

                        Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial
   (1) Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte,
insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. Befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis und
Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und
Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme von
Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern.
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


   (2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht außerhalb des in der Erlaubnis nach
§ 11 Absatz 1 genannten befriedeten Besitztums lagern oder mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 5 genannten
Fälle an andere Orte als das in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannte befriedete Besitztum verbringen.
  (3) Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben
Anbauvereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind oder wenn
1. die Menge des jeweils transportierten Cannabis ein Zwölftel der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen
   Eigenanbau- und Weitergabemenge nicht überschreitet,
2. das transportierte Cannabis gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und
   Jugendliche, geschützt und das zum Transport verwendete Behältnis durch geeignete Schutzmaßnahmen
   gegen die Wegnahme des Cannabis gesichert ist,
3. die Anbauvereinigung das Datum, die Start- und Zieladresse des Transports sowie die Mengen in Gramm und
   Sorten des transportierten Cannabis spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports gegenüber der
   zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigt,
4. der Transport durch mindestens ein Mitglied oder in Begleitung mindestens eines Mitglieds der
   Anbauvereinigung durchgeführt wird und
5. das den Transport durchführende oder begleitende Mitglied beim Transport seinen Mitgliedsausweis der
   Anbauvereinigung, eine analoge oder digitale Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung nach § 11 Absatz 1
   sowie eine von der Anbauvereinigung ausgestellte und von einer vertretungsberechtigten Person der
   Anbauvereinigung eigenhändig unterzeichnete Transportbescheinigung mit sich führt.
  (4) Die in Absatz 3 Nummer 5 genannte Transportbescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
2. Datum des Transports,
3. Start- und Zieladresse des Transports,
4. Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis und
5. Name und Kontaktdaten der für die Anzeige nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Behörde.
   (5) Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen den Teilen des befriedeten Besitztums derselben
Anbauvereinigung oder zwischen dem befriedeten Besitztum unterschiedlicher Anbauvereinigungen ist zulässig;
§ 20 Absatz 5 bleibt unberührt.


                                                 Abschnitt 4

                Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen

                                                      § 23

                 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
   (1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu
ihrem befriedeten Besitztum gewähren.
  (2) Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen
oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens der
Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig.
  (3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder
andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.
  (4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen
und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der
Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der Präventionsbeauftragte steht
Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.
Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden
Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der
Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach
Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung
nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch
Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei
vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und
Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten
Schulungen erbracht.
   (5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass Mitgliedern mit
einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem
ermöglicht wird.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


   (6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem geeignete
Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung,
insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden.


                                                 Abschnitt 5

                Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen

                                                      § 24

                                      Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge
   Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind,
die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in
ihrer Satzung fest.


                                                      § 25

                                             Selbstkostendeckung
   Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom
jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen
Vermehrungsmaterials entstanden sind.


                                                 Abschnitt 6

                         Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen

                                                      § 26

                      Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen
  (1) Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der §§ 18 bis 20 und 22 für die
Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials fortlaufend folgende Angaben zu
dokumentieren:
1. Name, Vorname und Anschrift jeder Person, Name und Sitz jeder Anbauvereinigung oder Name und Sitz jeder
   juristischen Person, von der sie Vermehrungsmaterial erhalten haben,
2. Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich in oder auf ihrem befriedeten
   Besitztum befinden,
3. Mengen des angebauten Cannabis in Gramm,
4. Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials,
5. Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde, sowie die folgenden
   Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis:
  a) Menge in Gramm,
  b) durchschnittlicher THC-Gehalt,
  c) Datum der Weitergabe,
6. Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, sowie
   folgende Angaben zu dem weitergegebenen Vermehrungsmaterial:
  a) Stückzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials,
  b) Datum der Weitergabe und
7. Mengen in Gramm und Sorten des gemäß § 22 Absatz 3 transportierten Cannabis, Name und Vorname des
   jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mitglieds sowie Datum, Start- und Zieladresse des
   jeweiligen Transports.
Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben
die Anbauvereinigungen abweichend von Satz 1 Nummer 6 nur die Stückzahl und das Datum der Weitergabe zu
dokumentieren.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


  (2) Anbauvereinigungen haben die Aufzeichnungen der Angaben nach Absatz 1 fünf Jahre aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Anbauvereinigungen haben der zuständigen
Behörde zum Zweck der Evaluation nach § 43 jährlich bis zum 31. Januar die im vorangegangenen Kalenderjahr
dokumentierten Angaben nach Absatz 1 anonymisiert elektronisch zu übermitteln.
   (3) Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen
Eigenanbau- und Weitergabemengen der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres
elektronisch die folgenden Angaben zu den Mengen an Cannabis in Gramm zu übermitteln, die
1. im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen
  a) angebaut wurden,
  b) weitergegeben wurden,
  c) vernichtet wurden und
2. am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren.
Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an THC und CBD
aufzugliedern.
   (4) Anbauvereinigungen haben unverzüglich die jeweils zuständige Behörde zu informieren, wenn sie wissen
oder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung vermuten, dass der Konsum des von
ihnen weitergegebenen Cannabis oder die Verwendung des von ihnen weitergegebenen Vermehrungsmaterials
ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis
hinausgeht, insbesondere aufgrund von Gehalten an in § 17 Absatz 4 genannten Stoffen. Die Anbauvereinigungen
haben unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos zu treffen, insbesondere
ihre Mitglieder zu informieren und das betroffene Cannabis oder Vermehrungsmaterial zurückzurufen,
zurückzunehmen und zu vernichten.
  (5) Besteht der Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten Weitergabe von Cannabis oder
Vermehrungsmaterial, so hat die Anbauvereinigung unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
Vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung können eine Auskunft nach Satz 1 verweigern, wenn die
Auskunft sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


                                                      § 27

                  Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung
  (1) Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben
von dem vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterial und untersucht im Rahmen von regelmäßigen
Kontrollen vor Ort auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob es den Anforderungen dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht und ob die Anbauvereinigungen
beim gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial die
Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den
Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz, sowie nach § 13 Absatz 4 vorgesehene Auflagen einhalten. Die
regelmäßigen Kontrollen vor Ort und die Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung einmal jährlich und
darüber hinaus anlassbezogen stattfinden.
   (2) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 die ihr übermittelten
Angaben und Informationen nach § 26 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie die bei ihr eingegangenen
Beschwerden und Hinweise über Anbauvereinigungen. Sie fordert ergänzende Informationen von der gemäß
§ 26 Absatz 4 Satz 1 informierenden Anbauvereinigung an, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von
über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken für die menschliche
Gesundheit zu überprüfen. Vermutet die zuständige Behörde das Vorliegen eines über die typischen Gefahren
des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit, so kann sie außer die in
Absatz 3 genannten Maßnahmen zu treffen, selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder einer Anbauvereinigung
warnen, wenn die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder
weitergeben wollte, nicht oder nicht rechtzeitig gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 warnt oder eine andere ebenso
wirksame Maßnahme, insbesondere den Rückruf, die Rücknahme und die Vernichtung des Cannabis oder
Vermehrungsmaterials, nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
   (3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass
das von einer Anbauvereinigung angebaute oder weitergegebene Cannabis oder das erhaltene oder zur Weitergabe
vorgesehene Vermehrungsmaterial nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften entspricht oder dass eine Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau oder bei
der Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-,
Kinder- und Jugendschutz oder die nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen nicht oder nicht vollständig
einhält. Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt,
1. Maßnahmen gegen eine Anbauvereinigung anzuordnen, die gewährleisten, dass Cannabis erst dann
   weitergegeben wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
   erlassenen Vorschriften entspricht,
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


2. anzuordnen, dass eine Anbauvereinigung das von ihr angebaute Cannabis oder das von ihr zur Weitergabe
   vorgesehene Vermehrungsmaterial oder das von ihr erhaltene Vermehrungsmaterial prüft oder prüfen lässt
   und der zuständigen Behörde das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
3. einer Anbauvereinigung vorübergehend zu verbieten, dass diese Cannabis anbaut oder weitergibt oder
   Vermehrungsmaterial weitergibt,
4. den Rückruf und die Rücknahme von weitergegebenem Cannabis oder Vermehrungsmaterial durch die
   Anbauvereinigung anzuordnen,
5. im befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung vorhandenes Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein
   über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche
   Gesundheit darstellt, sicherzustellen und dieses Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu vernichten oder
   vernichten zu lassen,
6. einer Anbauvereinigung ihre Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,
7. anzuordnen, dass die Anbauvereinigung die Öffentlichkeit oder ihre Mitglieder vor den über die typischen
   Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken warnt, die mit dem weitergegebenen Cannabis
   oder Vermehrungsmaterial verbunden sind,
8. die Beseitigung von Werbe- und          Sponsoringmaterial    oder     die   Unterlassung   von    Werbe-   oder
   Sponsoringmaßnahmen anzuordnen.
   (4) Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 6 setzen voraus, dass die Weitergabe des jeweiligen
Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis
hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das aufgrund der Eintrittswahrscheinlichkeit der
Gefahr und der Schwere des drohenden Schadens unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren
Verwendung des jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein rasches Eingreifen der zuständigen
Behörde erfordert, auch wenn das Risiko sich noch nicht verwirklicht hat. Die zuständige Behörde hat ihre
Entscheidung über das Treffen einer Maßnahme auf der Grundlage einer Risikobewertung unter Berücksichtigung
der Art und Schwere des Schadens und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens zu treffen. Die
Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad in Bezug auf die menschliche Gesundheit zu erreichen, oder die
Verfügbarkeit von anderem Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein geringeres Risiko für die menschliche
Gesundheit darstellt, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein rasches Eingreifen im Sinne von
Satz 1 erforderlich ist.
   (5) Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine nach Absatz 3 angeordnete Maßnahme, sobald die
Anbauvereinigung, die das Cannabis oder das Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder weitergeben wollte,
schlüssig darlegt, dass sie wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen getroffen hat.
  (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
  (7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
das Verfahren der Probennahme und Untersuchung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 festzulegen.


                                                      § 28

                                 Befugnisse der Behörden zur Überwachung
  (1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, ist die zuständige Behörde befugt,
1. befriedetes Besitztum von Anbauvereinigungen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung und Fahrzeuge
   von Anbauvereinigungen, in, auf oder mit denen im Rahmen der Tätigkeit von Anbauvereinigungen Cannabis
   oder Vermehrungsmaterial gemeinschaftlich erhalten, angebaut, gewonnen, weitergegeben, gelagert oder
   transportiert wird, zu den üblichen Öffnungszeiten zu betreten;
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten
   Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge sowie das befriedete Besitztum auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu
   betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
  (2) Die zuständige Behörde ist, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, befugt,
Folgendes einzusehen, zu prüfen oder prüfen zu lassen:
1. Cannabis und Vermehrungsmaterial, das sich im Besitz von Anbauvereinigungen befindet,
2. das von den Anbauvereinigungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau genutzte befriedete Besitztum,
3. die von der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau genutzten Gerätschaften, die in § 17
   Absatz 4 genannten Stoffe, Materialien und Gegenstände und
4. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger von Anbauvereinigungen.
Die zuständige Behörde darf Abschriften, Kopien, Ablichtungen und Auszüge von Unterlagen anfertigen und digitale
Daten sicherstellen.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


  (3) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen können die für ihre Aufgabenerfüllung nach
§ 27 erforderlichen Unterlagen und Informationen von der Anbauvereinigung, deren vertretungsberechtigten
Personen, Mitgliedern oder entgeltlich Beschäftigten anfordern. Die betroffene Anbauvereinigung oder die
betroffenen Personen sind über den Grund der Anforderung zu informieren.
   (4) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, Name, Vorname, Geburtsdatum,
Anschrift und elektronische Kontaktdaten sowie die bei Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3
erlangten Informationen folgender Personen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 27 oder zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist:
1. vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung,
2. Mitglieder der Anbauvereinigung,
3. entgeltlich Beschäftigte einer Anbauvereinigung,
4. von der Anbauvereinigung beauftragte Dritte,
5. sonstige im befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung angetroffene Personen oder
6. Personen, die Cannabis oder Vermehrungsmaterial von der Anbauvereinigung erhalten haben.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach § 26 Absatz 1 und 3 sowie die Aufzeichnungen nach § 26
Absatz 2 zu erheben und zu verarbeiten.
  (5) Die zuständige Behörde ist befugt, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach den
Absätzen 1 bis 4 sowie § 26 Absatz 2 Satz 1 erhoben oder verarbeitet hat, an andere Behörden weiterzugeben,
soweit dies zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder
anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine über Satz 1 und § 43 Absatz 3 hinausgehende
Weitergabe von Daten an Dritte ist verboten.
    (6) Die zuständige Behörde hat die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
erhobenen oder verarbeiteten Daten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des
fünften Jahres, bei personenbezogenen Daten mit Ablauf des zweiten Jahres, nach ihrer Erhebung oder
Verarbeitung. Die Frist des Satzes 1 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens,
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich
ist; in diesem Fall sind die erhobenen und verarbeiteten Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu
löschen.


                                                        § 29

                                      Duldungs- und Mitwirkungspflichten
   (1) Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre
Mitglieder haben Maßnahmen nach den §§ 27 und 28 zu dulden und die zuständige Behörde sowie die von
dieser beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 zu unterstützen, insbesondere ihnen auf
Verlangen Zugang zum befriedeten Besitztum zu gewähren, das der jeweiligen Anbauvereinigung zur
Vereinstätigkeit dient, sowie Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Proben von
Cannabis, von Vermehrungsmaterial oder von bei dem gemeinschaftlichen Eigenanbau, der Weitergabe oder der
Lagerung zum Einsatz kommenden Bedarfsgegenständen sind der zuständigen Behörde oder den von dieser
beauftragten Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
   (2) Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre
Mitglieder haben der zuständigen Behörde und den von dieser beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte,
die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich sind, zu erteilen. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft
auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die
Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.


                                                        § 30

                                           Verordnungsermächtigung
   Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in
einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine
Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. Sie sollen hierbei insbesondere die
bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und
Jugendschutzes berücksichtigen.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Kapitel 5

                                            Anbau von Nutzhanf

                                                     § 31

                                  Überwachung des Anbaus von Nutzhanf
  (1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b unterliegt der Überwachung durch die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
   (2) Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission
vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des
Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für
den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um
Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
(GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/330
(ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im
Übrigen gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf
entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die Daten, die ihr nach den Vorschriften
des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen
übermittelt werden, sowie die Ergebnisse von THC-Kontrollen, die im Rahmen der Regelungen über die
Direktzahlungen durchgeführt werden, zum Zweck der Überwachung nach dieser Vorschrift verwenden.


                                                     § 32

                                     Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
  (1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen.
  (2) Für die Anzeige nach Absatz 1 ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
herausgegebene amtliche Formblatt oder elektronische Formular zu verwenden. Die Anzeige muss enthalten:
1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes oder der Landwirtin, bei juristischen Personen den
   Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie den Namen des gesetzlichen Vertreters oder der
   gesetzlichen Vertreterin,
2. die dem Landwirt, der Landwirtin oder dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen
   Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds- oder Katasternummer,
3. die Sorte des Nutzhanfs unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen
   über die Direktzahlungen der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden,
   können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur
   und Flurstück, angegeben werden.
Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Etiketten nach Satz 1
Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen.
   (3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der
Anzeige unverzüglich nach der Abzeichnung der Ausfertigung der anzeigenden Person zu übersenden. Sie hat
ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren
Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht
den Anforderungen dieses Kapitels entspricht, so teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.


                                                  Kapitel 6

                                              Zuständigkeiten

                                                     § 33

                            Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
  (1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die behördliche Überwachung nach § 27 sind die
Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Liegen der Sitz und Teile des
befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung in unterschiedlichen Ländern, kann die Behörde des Landes, in
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
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dem der nach seiner Größe überwiegende Teil des befriedeten Besitztums liegt, im Einvernehmen mit der nach
Satz 1 örtlich zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 übernehmen
und die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Länder
länderübergreifend erteilen. Im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 wirken die zuständigen
Behörden der betroffenen Länder bei der behördlichen Überwachung nach § 27 entsprechend ihren
Zuständigkeiten zusammen. Soweit bei länderübergreifender Erlaubnis nach Satz 2 Teile des befriedeten
Besitztums einer Anbauvereinigung vor Ort zu kontrollieren sind, die in einem anderen Land liegen als dem Land
der für die Erteilung der länderübergreifenden Erlaubnis zuständigen Behörde, ist die Kontrolle, wenn sie nicht
durch die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde durchgeführt werden kann, durch die zuständige Behörde
des Landes durchzuführen, in dem die betreffenden Teile des befriedeten Besitztums liegen. Die zuständige
Behörde dieses Landes hat die Kontrolle nach Abstimmung mit der für die Erlaubniserteilung zuständigen
Behörde durchzuführen und ihr die Kontrollergebnisse zu übermitteln. Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 trifft im
Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde. Soweit
sich Maßnahmen nach Satz 6 auf Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung erstrecken, die in einem
anderen Land liegen, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betroffenen
Landes zu treffen.
  (2) Die Länder stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Aufgaben nach diesem Gesetz
ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die zuständigen Behörden haben sich gegenseitig die für den Vollzug des
Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit bei der behördlichen
Überwachung nach § 27 zu unterstützen.
   (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne
dieses Gesetzes zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
andere staatliche Stellen des Landes übertragen.


                                                    Kapitel 7

                    Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen

                                                   Abschnitt 1

                                               Strafvorschriften

                                                       § 34

                                                Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
   a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der
      Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein
      Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
   b) insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial
      der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
   c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
   a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
   b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
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12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
    a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
    b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt,
    einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert
    oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
15. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt oder
16. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.
  (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.
  (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 bis 10 oder Nummer 13 bis 16 bezeichnete Handlung die Gesundheit
   mehrerer Menschen gefährdet,
3. als Person über 21 Jahre
  a) eine in Absatz 1 Nummer 7 bis 9 genannte Handlung begeht und dabei Cannabis an ein Kind oder einen
     Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder
  b) ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11, 12 oder
     Nummer 15 genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder
4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
  (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,
2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 oder
   Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,
3. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe
   Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
   verbunden hat, oder
4. eine in Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 11 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge
   bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur
   Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
   (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


                                                        § 35

                                    Strafmilderung und Absehen von Strafe
  Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 34, die
   mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 34 Absatz 3 oder
   Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden
   kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen
Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.


                                                       § 35a

                                          Absehen von der Verfolgung
   (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 zum Gegenstand, so kann die
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in
geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder
besitzt oder Cannabinoide extrahiert.
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der
Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der
Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231
Absatz 2 und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die
Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


                                                   Abschnitt 2

                                              Bußgeldvorschriften

                                                        § 36

                                               Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
    a) mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem
       Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt,
       der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
    b) insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder
       sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
    c) Cannabis in militärischen Bereichen besitzt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt,
4. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert,
5. entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt,
6. entgegen § 10 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig
   vor dort genanntem Zugriff schützt,
7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist,
10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt,
11. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt,
12. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau
    oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt,
13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt,
    die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind,
14. einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
    Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
    Bußgeldvorschrift verweist,
15. entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial
    nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet,
16. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt,
17. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt,
18. entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert,
19. entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
    Aufenthalts erfolgt,
20. entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt,
21. entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert,
22. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt,
23. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt,
24. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt,
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


25. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig aushändigt,
26. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
27. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
    Verfügung stellt,
28. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert,
29. entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt,
30. entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    anzeigt,
31. entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt,
32. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar
    macht,
33. entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt,
34. entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
35. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
36. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
    oder
37. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15, 16, 18, 20
bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im
Fall von Absatz 1 Nummer 37 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.


                                                    Abschnitt 3

                                      Einziehung und Führungsaufsicht

                                                         § 37

                                                     Einziehung
   Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.


                                                         § 38

                                                 Führungsaufsicht
  In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches
anordnen.


                                                    Abschnitt 4

   Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung

                                                         § 39

         Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
  Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung
Anwendung.
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


                                                   Abschnitt 5

                          Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister

                                                       § 40

                            Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister
    (1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist
tilgungsfähig, wenn
1. die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich
   verurteilt worden ist und
2. das geltende Recht
  a) für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder
  b) für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht.
    (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im Bundeszentralregister
tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen auf Grund von
Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
  (3) Ist die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten verurteilt
worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung einer auf dieser Verurteilung beruhenden
Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in
Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf
Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen.


                                                       § 41

               Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister
  (1) Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob eine die Person betreffende
Eintragung im Bundeszentralregister nach § 40 tilgungsfähig ist.
  (2) Im Rahmen der Feststellung durch die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 genügt es zum Nachweis der
Voraussetzungen nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn diese durch die verurteilte Person glaubhaft gemacht
werden. Zur Glaubhaftmachung kann die Staatsanwaltschaft auch die eidesstattliche Versicherung der verurteilten
Person zulassen. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
   (3) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht, das im ersten Rechtszug
die in § 40 Absatz 1 Nummer 1 genannte Verurteilung ausgesprochen oder die Entscheidung nach § 40 Absatz 2
erlassen hat. Lässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht nach Satz 1 bestimmen, so ist diejenige Staatsanwaltschaft
zuständig, in deren Bezirk die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz im Inland hat. Hat
die verurteilte Person ihren Wohnsitz im Ausland, so ist die Staatsanwaltschaft Berlin zuständig. Der Antrag kann
bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
  (4) Nimmt die Staatsanwaltschaft eine zu Unrecht getroffene Feststellung nach Absatz 1 zurück, so teilt sie der
Registerbehörde die Rücknahme und die nach § 5 des Bundeszentralregistergesetzes erforderlichen Daten für die
im Bundeszentralregister vorzunehmende Wiedereintragung der getilgten Verurteilung oder der getilgten
Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit. Die Staatsanwaltschaft hat vor ihrer
Entscheidung darüber, ob eine Feststellung nach Absatz 1 zurückgenommen wird, der verurteilten Person
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 50 des Bundeszentralregistergesetzes ist nicht anzuwenden.


                                                       § 42

                  Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister
   (1) Stellt die Staatsanwaltschaft die Tilgungsfähigkeit einer Eintragung im Bundeszentralregister über eine
strafgerichtliche Verurteilung oder über eine strafgerichtliche Entscheidung fest (§ 41), so hat sie dies der
Registerbehörde und der verurteilten Person mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Tilgung nicht vor, so
hat die Staatsanwaltschaft die verurteilte Person darüber unter Angabe der Gründe zu bescheiden.
   (2) Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen oder Entscheidungen, deren
Tilgungsfähigkeit nach § 41 durch die Staatsanwaltschaft festgestellt und von dieser der Registerbehörde
mitgeteilt worden ist, sind durch die Registerbehörde zu tilgen.
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


                                                    Kapitel 8

                                             Schlussvorschriften

                                                       § 43

                                            Evaluation des Gesetzes
  (1) Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, auf
den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität, sind zu evaluieren. Die Evaluation soll
begleitend zum Vollzug des Gesetzes erfolgen.
   (2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation.
Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die
Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. Spätestens bis zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des
Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch
die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. Spätestens bis
zum 1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. Die Erhebung und Zulieferung
von Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt.
   (3) Zur Unterstützung der Evaluation übermitteln die zuständigen Behörden jährlich bis zum 30. April elektronisch
folgende Daten aus dem vorangegangenen Kalenderjahr in nicht personenbezogener Form an eine vom
Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle:
1. die ihnen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 übermittelten Angaben,
2. die ihnen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 übermittelten Informationen,
3. die von ihnen im Rahmen von Stichproben nach § 27 Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten,
4. die im Rahmen der behördlichen Überwachung nach § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
   erlangten Informationen.
  (4) Die Anbauvereinigungen sollen die Evaluation unterstützen, indem sie Befragungen ihrer Mitglieder, der
vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftigten durch die mit der Evaluation nach Absatz 2
Satz 1 beauftragten Dritten ermöglichen.


                                                       § 44

                                      THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
  Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt bis zum 31. März 2024
den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vor, bei dessen Erreichen nach dem Stand der
Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.


                                                    Artikel 2

                                            Gesetz
                       zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und
                            medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
                             (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG)

                                                Inhaltsübersicht

                                                    Kapitel 1
                                           Allgemeine Vorschriften
§1     Anwendungsbereich
§2     Begriffsbestimmungen
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


                                                   Kapitel 2
                                         Verschreibung und Abgabe
§3     Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken

                                                   Kapitel 3
                               Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel

                                                 Abschnitt 1
                                                  Erlaubnis
§4     Erlaubnispflicht
§5     Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§6     Inhalt der Erlaubnis
§7     Antrag
§8     Änderung von Angaben im Antrag
§9     Versagung der Erlaubnis
§ 10   Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen
§ 11   Widerruf der Erlaubnis

                                                 Abschnitt 2
                           Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr; Durchfuhr
§ 12   Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr
§ 13   Durchfuhr
§ 14   Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

                                                 Abschnitt 3
                                             Abgabe und Erwerb
§ 15   Abgabe und Erwerb

                                                 Abschnitt 4
                                      Aufzeichnungen und Meldungen
§ 16   Aufzeichnungen und Meldungen

                                                   Kapitel 4
                                       Überwachung; Berichtspflicht

                                                 Abschnitt 1
                                                 Überwachung
§ 17   Zuständige Behörden
§ 18   Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissen­
       schaftlichen Zwecken
§ 19   Probenahme
§ 20   Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 21   Sicherungsanordnung
§ 22   Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz

                                                 Abschnitt 2
                                 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
§ 23   Jahresbericht an die Vereinten Nationen

                                                   Kapitel 5
                                         Kinder- und Jugendschutz
§ 24   Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


                                                   Kapitel 6
                                     Straf- und Bußgeldvorschriften

                                                  Abschnitt 1
                                               Strafvorschriften
§ 25 Strafvorschriften
§ 26 Strafmilderung und Absehen von Strafe
§ 26a Absehen von Verfolgung

                                                  Abschnitt 2
                                             Bußgeldvorschriften
§ 27   Bußgeldvorschriften

                                                   Kapitel 7
                                   Einziehung und Führungsaufsicht
§ 28   Einziehung
§ 29   Führungsaufsicht

                                                   Kapitel 8
   Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
§ 30   Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung

                                                   Kapitel 9
                                             Schlussvorschriften
§ 31   Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes


                                                   Kapitel 1

                                            Allgemeine Vorschriften

                                                      §1

                                              Anwendungsbereich
  Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2.


                                                      §2

                                             Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. Cannabis zu medizinischen Zwecken: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis
   gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher
   Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
   vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich
   Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe;
2. Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken: Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Nummer 1 mit
   wissenschaftlicher Zweckbestimmung, das abgesonderte Harz der Cannabispflanze aus einem erlaubten Anbau
   nach § 4 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, folgende Tetrahydrocannabinole und ihre stereochemischen
   Varianten
  a) Delta-6a(10a)-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-
     benzo[c]chromen-1-ol,
  b) Delta-6a-Tetrahydrocannabinol,   chemischer       Name:       (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-
     tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,
  c) Delta-7-Tetrahydrocannabinol, chemischer      Name:   (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-
     tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


  d) Delta-8-Tetrahydrocannabinol,  chemischer         Name:     (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-
     tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,
  e) Delta-10-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-
     benzo[c]chromen-1-ol,
  f) Delta-9(11)-Tetrahydrocannabinol, chemischer    Name:           (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-
     6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,
  sowie die Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung;
3. Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden
   Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung;
4. Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln;
5. verantwortliche Person: eine Person, die in einer Betriebsstätte oder mehreren Betriebsstätten für die Einhaltung
   der Vorschriften der §§ 4 bis 16 und der Anordnungen der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 23
   verantwortlich ist;
6. internationale Suchtstoffübereinkommen:
  a) das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354),
  b) das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 (BGBl. 1976 II S. 1478) und
  c) das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit
     Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137).


                                                    Kapitel 2

                                         Verschreibung und Abgabe

                                                        §3

                    Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
   (1) Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer
ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahn­
ärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder
zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung
gelten entsprechend.
   (2) Das nach Absatz 1 verschriebene Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucherinnen und
Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden.
§ 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt.
   (3) Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur im Rahmen von klinischen Prüfungen im
Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes durch eine Ärztin oder einen Arzt verabreicht oder einem
anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und
Tierärzte sind nicht zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt.


                                                    Kapitel 3

                               Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel

                                                   Abschnitt 1

                                                    Erlaubnis

                                                        §4

                                                 Erlaubnispflicht
   (1) Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr
bringen, sich verschaffen oder erwerben will, bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte.
  (2) Eine Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken kann das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu wissenschaftlichen oder nur ausnahmsweise zu anderen
im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


                                                        §5

                                      Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
  (1) Einer Erlaubnis nach § 4 bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebs einer Apotheke
  a) Cannabis zu medizinischen Zwecken herstellt, erwirbt, auf Grund einer ärztlichen Verschreibung nach § 3
     abgibt, an eine andere Apotheke weitergibt, an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu
     medizinischen Zwecken zurückgibt oder an die Nachfolgerin oder den Nachfolger als Inhaber einer
     Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke weitergibt oder
  b) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zur
     Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
     Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken berechtigte Stelle oder zur Vernichtung
     entgegennimmt,
2. Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 erwirbt,
3. Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 erworben hat und als
   Reisebedarf einführt oder ausführt,
4. gewerbsmäßig
  a) an der Beförderung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-
     wissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis
     zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken beteiligt ist oder
     die Lagerung und Aufbewahrung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
     wissenschaftlichen Zwecken im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für eine befugte
     Teilnehmerin oder einen befugten Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit
     Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken übernimmt oder
  b) die Versendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-
     wissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis
     zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch andere
     besorgt oder vermittelt oder
5. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken als Probandin
   oder Proband oder Patientin oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21
   Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die
   Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen
   Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4
   vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, erwirbt.
  (2) Einer Erlaubnis nach § 4 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen
Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken beauftragten Behörden oder Einrichtungen.


                                                        §6

                                               Inhalt der Erlaubnis
  Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln:
1. die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung,
2. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-
   wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt
   werden, und
3. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken,
   mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.


                                                        §7

                                                      Antrag
  (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
zu stellen.
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


  (2) Der Antrag hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
1. Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person und aller verantwortlichen Personen sowie
   gegebenenfalls Name und Anschrift der Firma; im Fall der gesetzlichen Vertretung der antragstellenden
   Person Name, Vorname und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, bei juristischen Personen oder nicht
   rechtsfähigen Personenvereinigungen die Angabe des Namens, des Vornamens und der Anschrift der nach
   Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person,
2. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für
   die antragstellende Person und jede der verantwortlichen Personen,
3. für jede verantwortliche Person der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und
   aufgrund welcher Umstände sie die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann,
4. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach dem Ort, wenn möglich mit Flurbezeichnung, sowie Straße,
   Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil,
5. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-
   wissenschaftlichen Zwecken beantragt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen mit dem
   Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit dem Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
   erlaubt werden sollen,
6. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken,
   mit der die zu erlaubenden Handlungen vorgenommen werden sollen, und
7. im Fall des Verwendens zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erläuterung des verfolgten wissenschaftlichen
   Zwecks unter Bezugnahme auf die einschlägige wissenschaftliche Literatur.
  (3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach Absatz 2 Nummer 3 wird erbracht
1. im Fall des Herstellens von Cannabis zu medizinischen Zwecken, das ein Arzneimittel ist, durch den Nachweis
   der Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
2. im Fall des Anbaus, Herstellens und Verwendens von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken für
   wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem
   Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte
   Prüfung,
3. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kauffrau im Groß-
   und Außenhandel oder Kaufmann im Groß- und Außenhandel und durch die Bestätigung einer mindestens
   einjährigen praktischen Tätigkeit im Arzneimittelverkehr.
  (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den in Absatz 2 Nummer 3
genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen oder andere Nachweise der erforderlichen Sachkenntnis
verlangen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken gewährleistet sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über seine Entscheidung
nach § 4.


                                                       §8

                                       Änderung von Angaben im Antrag
  (1) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, haben jede Änderung der in § 7 Absatz 2 genannten
Angaben und Nachweise dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen.
  (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es einer
Änderung der erteilten Erlaubnis oder der Neuerteilung der Erlaubnis bedarf. Wird die erteilte Erlaubnis geändert,
unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die zuständige oberste Landesbehörde
unverzüglich über diese Änderung.


                                                       §9

                                            Versagung der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis nach § 4 ist zu versagen, wenn
1. nicht gewährleistet ist, dass in der Betriebsstätte, für die der Antrag auf Erlaubnis gestellt wurde, eine
   verantwortliche Person bestellt wird; die den Antrag auf Erlaubnis stellende Person kann selbst die Stelle einer
   verantwortlichen Person einnehmen,
2. nicht gewährleistet ist, dass, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder
   dieser Betriebsstätten eine verantwortliche Person bestellt wird,
3. die verantwortliche Person nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihr obliegenden Verpflichtungen
   nicht ständig erfüllen kann,
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
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4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben
  a) gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person, der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen
     Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder
  b) bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gegen die Zuverlässigkeit der
     nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
5. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das
   Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken bei der Versendung in eine Postsendung eingelegt
   werden soll, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins
   verboten ist, oder
6. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde einem Mangel nicht
   innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen wird.
  (2) Die Erlaubnis nach § 4 kann versagt werden, wenn
1. sie den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen entgegensteht,
2. sie den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoff­
   kontrolle entgegensteht oder
3. die Versagung der Erlaubnis wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.


                                                      § 10

                          Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen
   Wenn eine Erlaubnis den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder den Beschlüssen,
Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder
es wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist oder wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des
Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
erforderlich ist, kann die Erlaubnis
1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
2. nach ihrer Erteilung geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden.


                                                      § 11

                                            Widerruf der Erlaubnis
   (1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei
Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Der Zeitraum kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht wird.
  (2) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte unverzüglich die zuständige oberste Landesbehörde.


                                                 Abschnitt 2

                          Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr; Durchfuhr

                                                      § 12

                                   Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr
  Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im
Einzelfall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausführen will, bedarf dazu neben der Erlaubnis nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte.


                                                      § 13

                                                   Durchfuhr
  Die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig
1. ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und
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2. ohne, dass das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu
   medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken während des Verbringens der durchführenden oder einer anderen
   dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht.
Während der Durchfuhr darf das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die
Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verpackung oder die Markierungen zu verändern.


                                                        § 14

                           Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
  Auf das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 und die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken finden die
Vorschriften der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 15 Absatz 1 Nummer 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung auch
auf Cannabis zu medizinischen Zwecken in Form von getrockneten Blüten Anwendung findet.


                                                   Abschnitt 3

                                              Abgabe und Erwerb

                                                        § 15

                                                Abgabe und Erwerb
  Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur von
befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis
zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden.


                                                   Abschnitt 4

                                       Aufzeichnungen und Meldungen

                                                        § 16

                                         Aufzeichnungen und Meldungen
  (1) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen zu führen,
getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
1. das Datum,
2. die zugegangene oder die abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
3. im Fall der Ein- oder Ausfuhr Name und Anschrift des im Ausland ansässigen Ausführenden oder des im Ausland
   ansässigen Einführenden sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der jeweiligen Firma,
4. im Fall des Anbaus die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
5. im Fall des Herstellens zusätzlich die Angabe des eingesetzten Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
   Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und die Produktausbeute.
  (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind drei Jahre aufzubewahren.
   (3) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinischen Zwecken und
die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zu melden, die
1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
2. zur Herstellung von Dronabinol eingesetzt wurde, sowie die hergestellten Mengen Dronabinol, aufgeschlüsselt
   nach dem Herstellungsweg,
3. zur Herstellung von Zubereitungen verwendet wurde, sowie die summierten Mengen Tetrahydrocannabinol, die
   in den hergestellten Zubereitungen enthalten sind, und
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
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4. am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war.
Die Meldungen sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar für das
vergangene Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Formvorgaben des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte zu beachten.
  (4) Die in den Aufzeichnungen nach Absatz 1 und den Meldungen nach Absatz 3 anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.


                                                   Kapitel 4

                                      Überwachung; Berichtspflicht

                                                  Abschnitt 1

                                                  Überwachung

                                                      § 17

                                             Zuständige Behörden
   (1) Der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die von
diesem beauftragten Personen. Abweichend von Satz 1 unterliegt der Verkehr durch Ärztinnen und Ärzte und
Apotheken der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. Den zuständigen Behörden und den
von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 18 und 19 geregelten Befugnisse zu.
  (2) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt der
Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen
Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe wahr.


                                                      § 18

          Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu
                              medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
  (1) Die zuständige Behörde und die von dieser mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. Unterlagen über den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-
   wissenschaftlichen Zwecken einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit die
   Unterlagen für die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit
   Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken von Bedeutung sein können,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle Auskünfte zu
   verlangen, die zur Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu
   medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich sind,
3. geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, in denen der Verkehr mit
   Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erfolgt,
   zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes
   zu prüfen,
4. soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu
   medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken geboten ist, vorläufig
  a) die weitere Teilnahme am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu
     medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ganz oder teilweise zu untersagen und
  b) die Bestände an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
     Zwecken unter amtlichen Verschluss zu nehmen.
Über eine vorläufige Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 hat die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat
nach Erlass der vorläufigen Anordnung endgültig zu entscheiden.
  (2) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken und von Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken mit.
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


   (3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der
Zollabfertigung ergeben, unterrichten die nach Absatz 2 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte.


                                                      § 19

                                                 Probenahme
   (1) Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes über den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen
Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, sind die zuständigen
Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbestätigung
Proben des Cannabis zu medizinischen Zwecken und des Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Sofern nicht ausdrücklich darauf
verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks
nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene
zurückzulassen.
  (2) Zurückzulassende Teile der Proben oder zurückzulassende Stücke sind amtlich zu verschließen oder zu
versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen
Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
  (3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, sofern nicht ausdrücklich darauf
verzichtet wird.


                                                      § 20

                                      Duldungs- und Mitwirkungspflicht
   (1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 18 und 19 zu dulden und
die zuständigen Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen.
   (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken haben der zuständigen Behörde und den von dieser beauftragten
Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 erforderlich sind, zu erteilen. Die
zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder
einen ihrer Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über ihr
Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.


                                                      § 21

                                            Sicherungsanordnung
  (1) Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ist durch
geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch unbefugte Personen zu schützen.
  (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall Maßnahmen zur Sicherung vor
dem Zugriff durch unbefugte Personen gegenüber befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anordnen,
soweit diese das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken nicht ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert haben und soweit es zur
Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.


                                                      § 22

                      Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
  (1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 4 entsprechend Anwendung
auf
1. Einrichtungen, die der Versorgung der Bundeswehr und der Bundespolizei mit Cannabis zu medizinischen
   Zwecken dienen,
2. Einrichtungen, die der Versorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder mit Cannabis zu medizinischen
   Zwecken dienen, sowie
3. die Bevorratung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken für den Zivilschutz.
BGBl. 2024, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


   (2) In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die
Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken den jeweils zuständigen Stellen und
Sachverständigen der Bundeswehr und der Bundespolizei. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug
dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden.
   (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem
nicht entgegenstehen und soweit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern.


                                                   Abschnitt 2

                                 Jahresbericht an die Vereinten Nationen

                                                       § 23

                                    Jahresbericht an die Vereinten Nationen
   Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Jahresberichtes der Bundesregierung über
die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
gemäß § 28 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das
vorangegangene Kalenderjahr bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im
Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.


                                                    Kapitel 5

                                          Kinder- und Jugendschutz

                                                       § 24

                               Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum
  § 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu
medizinischen Zwecken mittels Inhalation.


                                                    Kapitel 6

                                       Straf- und Bußgeldvorschriften

                                                   Abschnitt 1

                                               Strafvorschriften

                                                       § 25

                                                Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine ärztliche Verschreibung von
   Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erlangen,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibt, entgegen § 3 Absatz 2 Cannabis zu
   medizinischen Zwecken ohne ärztliche Verschreibung abgibt oder entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3
   Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken verabreicht
   oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
3. ohne Erlaubnis nach § 4 und ohne nach den §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein,
   Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
  a) anbaut,
  b) herstellt,
  c) einführt oder ausführt,
  d) abgibt,
BGBl. 2024, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
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  e) sonst in den Verkehr bringt,
  f) sich verschafft,
  g) erwirbt oder
  h) mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Handel
     treibt,
4. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken besitzt, ohne
   zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder ohne nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht
   ausgenommen zu sein,
5. entgegen § 13 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
   durchführt.
  (2) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und h und Nummer 4 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen der
Täter
1. nicht mehr als die folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-
   wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen
   auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt:
  a) 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder
  b) insgesamt 60 Gramm,
2. nicht mehr als die folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-
   wissenschaftlichen Zwecken erwirbt:
  a) 25 Gramm am Tag,
  b) 50 Gramm im Kalendermonat oder
3. nicht mehr als drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut.
  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 ist der Versuch strafbar.
  (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis e oder Buchstabe h oder Nummer 5 gewerbsmäßig
   handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis e oder Buchstabe h bezeichneten Handlungen die
   Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
3. als Person über 21 Jahre
  a) eine in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe d genannte Handlung begeht und dabei Cannabis zu
     medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken an ein Kind oder einen
     Jugendlichen abgibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder
  b) ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, f oder Buchstabe g
     genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder
4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
  (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. im Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,
2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe c bis e
   oder Buchstabe h genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,
3. eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe h genannte Handlung begeht, die sich auf eine
   nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
   solcher Taten verbunden hat, oder
4. eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, f oder Buchstabe h genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht
   geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner
   Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
  (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


                                                        § 26

                                    Strafmilderung und Absehen von Strafe
  Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 25, die
   mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
BGBl. 2024, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 25 Absatz 4 oder
   Absatz 5, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden
   kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen
Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.


                                                      § 26a

                                            Absehen von Verfolgung
   (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 25 Absatz 1, 3 oder Absatz 6 zum Gegenstand, so kann die
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut,
herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
   (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der
Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der
Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231
Absatz 2 und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die
Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


                                                  Abschnitt 2

                                             Bußgeldvorschriften

                                                       § 27

                                              Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. mehr als die und bis zu den folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu
   medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem
   Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt, ohne zugleich im Besitz einer
   Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein:
   a) mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
      Aufenthalt ist, oder
   b) insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm,
2. entgegen § 8 Absatz 1 eine MItteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 zuwiderhandelt,
4. ohne Genehmigung nach § 12 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
   wissenschaftlichen Zwecken ein- oder ausführt,
5. entgegen § 1 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 7 Absatz 2 der Betäubungs­
   mittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder
   unvollständige Angaben macht,
6. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 12 Absatz 1
   Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, die
   Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit
   den dort bezeichneten Angaben versieht,
7. entgegen § 16 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
8. entgegen § 16 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
9. entgegen § 16 Absatz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
10. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
BGBl. 2024, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


                                                    Kapitel 7

                                      Einziehung und Führungsaufsicht

                                                       § 28

                                                    Einziehung
   Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht, können
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.


                                                       § 29

                                                Führungsaufsicht
  In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches
anordnen.


                                                    Kapitel 8

     Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung

                                                       § 30

         Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
  Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung
Anwendung.


                                                    Kapitel 9

                                              Schlussvorschriften

                                                       § 31

                              Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes
   Genehmigungen nach § 12 können, soweit eine Erlaubnis nach § 4 noch nicht erteilt wurde, bis zum 1. April 2025
auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 204) geändert worden ist, erteilt werden.


                                                    Artikel 3

                               Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
  Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24a wie folgt gefasst:
     „§ 24a (weggefallen)“.
2.   § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
     zu stellen.“
3.   § 19 Absatz 2a und 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


3a. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „verursacht“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
     b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
     c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch wenigstens
           leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen
           Entwicklung schwer gefährdet.“
4.   § 24a wird aufgehoben.
5.   § 32 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 13 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
       bb) Nummer 14 wird aufgehoben.
       cc) Nummer 15 wird Nummer 14.
     b) In Absatz 3 werden die Wörter „, im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
        Ernährung“ gestrichen.
6.   Anlage I wird wie folgt geändert:
     a) Die folgenden Positionen werden gestrichen:
        „–                  Cannabis
                            (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile
                            der zur Gattung Cannabis gehörenden
                            Pflanzen)
       – ausgenommen
       a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
       b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten
          stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche
          Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom
          13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193
          vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt
          der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent
          nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder
          wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
       c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,
       d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die
          aa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen,
              mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der
              Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder
          bb) für eine Direktzahlung nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Betracht kommen
          und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des
          Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und
          die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen
          Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils
          geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C
          veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder
       e) zu den in Anlage III bezeichneten Zwecken –
          –                   Cannabisharz
                              (Haschisch, das abgesonderte Harz
                              der zur Gattung Cannabis gehörenden
                              Pflanzen)“.
BGBl. 2024, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


     b) Die Positionen „Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten:“
        bis „Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC)“ werden wie folgt gefasst:
          INN                andere nicht geschützte oder Trivialnamen    chemische Namen (IUPAC)
          „–                 Tetrahydrocannabinole, folgende
                             Isomeren und ihre stereochemischen
                             Varianten:
          –                  Δ6a(10a)-Tetrahydrocannabinol                6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-
                             (Δ6a(10a)-THC)                               6H-benzo[c]chromen-1-ol
          –                  Δ6a-Tetrahydrocannabinol                     (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
                             (Δ6a-THC)                                    8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
                                                                          1-ol
          –                  Δ7-Tetrahydrocannabinol                      (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
                             (Δ7-THC)                                     6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
                                                                          1-ol
          –                  Δ8-Tetrahydrocannabinol                      (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
                             (Δ8-THC)                                     6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
                                                                          1-ol
          –                  Δ10-Tetrahydrocannabinol                     (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-
                             (Δ10-THC)                                    tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
          –                  Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol                  (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-
                             (Δ9(11)-THC)                                 pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-
                                                                          benzo[c]chromen-1-ol
          – ausgenommen,
          a) wenn es sich um Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Medizinal-
             Cannabisgesetzes handelt, oder
          b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr
             ist.“
7.   In Anlage II wird die Position „Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC)“ wie folgt gefasst:
     INN                   andere nicht geschützte oder Trivialnamen     chemische Namen (IUPAC)
     „–                    Δ9-Tetrahydrocannabinol                       6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-
                           (Δ9-THC)                                      6H-benzo[c]chromen-1-ol
     – ausgenommen,
     a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
        Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder
     b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist.“
8.   Anlage III wird wie folgt geändert:
     a) Folgende Position wird gestrichen:
          „–                 Cannabis
                             (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile
                             der zur Gattung Cannabis gehörenden
                             Pflanzen)
          – nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23
          und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen,
          die als Fertigarzneimittel zugelassen sind –“.
     b) Die Position „Dronabinol“ wird gestrichen:
          INN                andere nicht geschützte oder Trivialnamen    chemische Namen (IUPAC)
          „Dronabinol        –                                            (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
                                                                          6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
                                                                          1-ol“.
BGBl. 2024, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


                                                    Artikel 4

                   Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
   Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch
Artikel 7d des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter „Cannabis auch in Form von getrockneten
   Blüten,“ gestrichen.
2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Cannabis,“ und das Wort „Dronabinol,“ gestrichen.


                                                    Artikel 5

                   Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
   § 15 Absatz 1 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                    Artikel 6

                      Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
  Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
     „19. Medizinal-Cannabisgesetz.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu Abschnitt 15 angefügt:
     „Abschnitt 15     Medizinal-Cannabisgesetz“.
  b) In Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2, 3, 5 und 9 wird jeweils der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana,
     Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist jede Sorte als eigenes
     Betäubungsmittel zu berechnen.“ aufgehoben.
  c) Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:
                                                    „Abschnitt 15

                                     Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
      Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
                                                                                         Höhe der Gebühren oder
          Nummer                     Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                            Auslagen in Euro
      1              Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG
      1.1            Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu
                     medizinischen    Zwecken   oder    Cannabis      zu medizinisch-
                     wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte
                     Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
                     medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen
                     Zwecken zu berechnen.
      1.1.1          Anbau einschließlich Gewinnung                                                        240
      1.1.2          Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der                          480
                     Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden
      1.1.2.1        Wenn das hergestellte Cannabis zu medizinischen Zwecken und                           240
                     Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ausschließlich
                     diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen soll, ohne am
                     oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden
BGBl. 2024, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44



      Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
                                                                                         Höhe der Gebühren oder
          Nummer                     Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                            Auslagen in Euro
      1.1.3         Binnenhandel                                                                           590
      1.1.3.1       Befristete Einmalerlaubnis                                                             295
      1.1.3.2       Höchstgrenze je Betriebsstätte                                                       8 850
      1.1.4         Außenhandel einschließlich Binnenhandel                                              1 040
      1.1.4.1       Befristete Einmalerlaubnis                                                             520
      1.1.4.2       Höchstgrenze je Betriebsstätte                                                      15 600
      1.2           Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu
                    medizinischen    Zwecken      oder  Cannabis      zu medizinisch-
                    wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte, wenn der
                    Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient
                    oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt
                    Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
                    medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen
                    Zwecken zu berechnen.
      1.2.1         Anbau einschließlich Gewinnung                                                         190
      1.2.2         Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der                           190
                    Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und
                    von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)
      1.2.3         Erwerb                                                                                 190
      1.2.3.1       Wenn mehrere Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder                          4425
                    Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken umfasst sind,
                    insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
                    Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
                    medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen
                    Zwecken zu berechnen.
      1.2.4         Abgabe                                                                                 190
      1.2.5         Einfuhr                                                                                190
      1.2.6         Ausfuhr                                                                                190
      2             Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1
                    MedCanG in Verbindung mit § 4 MedCanG
      2.1           Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund neu aufgenommener Die in Nummer 1 für
                    Verkehrsarten oder Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken die Erteilung einer ent­
                    oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken       sprechenden Erlaubnis
                    Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu nach § 4 MedCanG
                    medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen festgelegte Gebühr
                    Zwecken zu berechnen.
      2.2           Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung in der 50 Prozent der in Num­
                    Person der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers       mer 1 für die Erteilung
                                                                                   einer entsprechenden
                                                                                   Erlaubnis nach § 4
                                                                                   MedCanG festgelegten
                                                                                   Gebühr
      2.3           Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung der Lage 50 Prozent der in Num­
                    der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes         mer 1 für die Erteilung
                                                                                     einer entsprechenden
                                                                                     Erlaubnis nach § 4
                                                                                     MedCanG festgelegten
                                                                                     Gebühr
BGBl. 2024, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45



      Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
                                                                                          Höhe der Gebühren oder
          Nummer                     Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                             Auslagen in Euro
      3             Erteilung einer geänderten Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in
                    Verbindung mit § 4 MedCanG
      3.1           Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen                       90
                    oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche
                    Zwecksetzung erfolgt, je Änderung
      3.2           Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung                            190
      4             Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten 25 Prozent der in Num­
                    befristeten Erlaubnis                                   mer 1 für die Erteilung
                                                                            einer entsprechenden
                                                                            Erlaubnis nach § 4
                                                                            MedCanG festgelegten
                                                                            Gebühr
      5             Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 10 Nummer 2                                190
                    MedCanG
      6             Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver­                              70
                    bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer Ausfuhrgenehmigung
                    nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, je
                    Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu
                    medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
                    Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi­
                    nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu
                    berechnen.
      6.1           Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver­                              35
                    bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer Ausfuhrgenehmigung
                    nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn
                    der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von
                    besonderer Bedeutung dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung
                    erfolgt, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis
                    zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
                    Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi­
                    nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu
                    berechnen.
      7             Begehungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MedCanG                         660 bis 15 000
      8             Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 21 Absatz 2 MedCanG                              150
      9             Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare
                    öffentliche Leistungen
      9.1           Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte                                         50 bis 500
      9.2           Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern                   50 bis 250
                    diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind
      9.3           Fachliche     Beratung        der      antragstellenden      Person            500 bis 5 000
                    (Beratungsgespräch)
      10            Auslagen
      10.1          Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 7                          In tatsächlich entstan­
                                                                                          dener Höhe
      10.2          Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren                      In tatsächlich entstan­
                                                                                          dener Höhe“.
BGBl. 2024, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


                                                  Artikel 7

                                  Änderung des Arzneimittelgesetzes
   In § 81 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Atomrechts,“ die Wörter „des Konsumcannabisgesetzes, des Medizinal-
Cannabisgesetzes,“ eingefügt.


                                                  Artikel 8

                        Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
  Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „von Tabak-
   und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten
   Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten“ eingefügt.
2. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1“ durch die Angabe „Nummer 2“
   ersetzt.


                                                  Artikel 9

                            Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
   § 25 Absatz 1 Satz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
2. Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
  „5. wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz oder
  6. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal“.


                                                  Artikel 10

                               Änderung der Arbeitsstättenverordnung
   In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird das Wort „Tabakrauch“
durch die Wörter „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten“
ersetzt.


                                                  Artikel 11

                           Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach
  § 35 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 38 des Betäubungsmittelgesetzes, § 39 des
  Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes – zurückgestellt, so ist dies in das
  Register einzutragen.“
2. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter „– auch in Verbindung mit § 39
     des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes –“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47


  b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes“ durch die Wörter „§ 35
         oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes
         oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes –“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 56 oder § 57
         des Strafgesetzbuchs“ ersetzt.
  c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter „– auch in Verbindung mit § 39
     des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes –“ eingefügt.
3. Dem § 48 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen
  Daten feststellen lassen. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen
  Rechtsänderungen bleiben unberührt.“


                                                   Artikel 12

                                    Änderung des Strafgesetzbuchs
  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a und 6b eingefügt:
  „6a. aus dem Konsumcannabisgesetz:
        a) Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen
           Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
        b) Straftaten nach § 34 Absatz 4,
  6b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
        a) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen
           Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
        b) Straftaten nach § 25 Absatz 5,“.
2. § 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Wörter „in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a
     Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes“ durch die Wörter „in § 31 Satz 1 Nummer 2 des
     Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2
     des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes“ ersetzt.
  b) In dem Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des
     Anti-Doping-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-
     Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes“ ersetzt.
3. In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-
   Gesetzes“ durch die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des
   Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 13

                   Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
    Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916;
1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden
ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218), wird
folgender Artikel 316p eingefügt:

                                                   „Artikel 316p

       Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz
  Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem
Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße
bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2024, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48


                                                    Artikel 13a

                                  Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 100a Absatz 2 Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:
  „7a. aus dem Konsumcannabisgesetz:
        a) Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort
           genannten Voraussetzungen,
        b) Straftaten nach § 34 Absatz 4,
  7b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
        a) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort
           genannten Voraussetzungen,
        b) Straftaten nach § 25 Absatz 5,“.
2. Nach § 100b Absatz 2 Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:
  „5a. aus dem Konsumcannabisgesetz:
        Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,
  5b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
        Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,“.
3. In § 100j Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „oder Nummer 5,“ die Angabe „5a, 5b,“ eingefügt.
4. In § 104 Absatz 2 werden nach dem Wort „Betäubungsmittel-“ ein Komma und das Wort „Cannabis-“ eingefügt.
5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter „oder nach
   einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug
   genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 34 Absatz 4 des
   Konsumcannabisgesetzes oder nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des
   Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen
   oder nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes“ eingefügt.
6. § 443 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.
  c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
     „5. einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug
         genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 34
         Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder
     6. einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug
        genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 25
        Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes“.


                                                    Artikel 14

                              Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                                                        „§ 13a
                              Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
    Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die
  Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
  1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von
     Cannabisabhängigkeit begründen, oder
BGBl. 2024, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49


  2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
     a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
        Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
     b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
     c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
     d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“
2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden die Wörter „(ausgenommen Cannabis)“ gestrichen.
  b) Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:
                                                         Eignung oder                      Beschränkungen/Auflagen
                                                       bedingte Eignung                     bei bedingter Eignung
              Krankheiten, Mängel                                Klassen C, C1, CE,                      Klassen C, C1,
                                            Klassen A, A1, A2,                      Klassen A, A1, A2,
                                                                    C1E, D, D1,                          CE, C1E, D, D1,
                                             B, BE, AM, L, T                         B, BE, AM, L, T
                                                                   DE, D1E, FzF                           DE, D1E, FzF
     „9.2     Einnahme von Cannabis
     9.2.1    Missbrauch                          nein                 nein                 –                  –
              (Das Führen von Fahr­
              zeugen und ein die Fahr­
              sicherheit beeinträchtigen­
              der Cannabiskonsum
              können nicht hinreichend
              sicher getrennt werden.)
     9.2.2    nach Beendigung des                 ja                   ja                   –                  –
              Missbrauchs                      wenn die             wenn die
                                             Änderung des         Änderung des
                                             Cannabiskon­         Cannabiskon­
                                             sumverhaltens        sumverhaltens
                                              gefestigt ist        gefestigt ist
     9.2.3    Abhängigkeit                        nein                 nein                 –                  –
     9.2.4    nach Abhängigkeit                    ja              ja                       –                  –“.
              (Entwöhnungsbehandlung)       wenn Abhängig­ wenn Abhängig­
                                            keit nicht mehr keit nicht mehr
                                             besteht und in besteht und in
                                             der Regel ein   der Regel ein
                                            Jahr Abstinenz  Jahr Abstinenz
                                             nachgewiesen   nachgewiesen
                                                   ist             ist

4. In Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln“
   jeweils durch die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln“ ersetzt.


                                                      Artikel 14a

                             Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
  In § 74a Absatz 1 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetz“ ein Komma und die Wörter
„Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50


                                                    Artikel 14b

                                    Einschränkung von Grundrechten
  (1) Durch Artikel 13a Nummer 1 und 3 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
  (2) Durch Artikel 13a Nummer 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
  (3) Durch Artikel 13a Nummer 4 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.


                                                     Artikel 15

                                                   Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2024 in Kraft.
   (2) In Artikel 1 treten § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6,
die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Absatz 1 bis 6,
die §§ 28, 29, 34 Absatz 1 Nummer 15 und 16 und § 36 Absatz 1 Nummer 7 bis 37 am 1. Juli 2024 in Kraft.
  (3) In Artikel 1 treten die §§ 40 bis 42 am 1. Januar 2025 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 27. März 2024

                                       Für den Bundespräsidenten
                                    Die Präsidentin des Bundesrates
                                               Manuela Schwesig

                                              Der Bundeskanzler
                                                    Olaf Scholz

                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                                 Karl Lauterbach




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 109. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes a7ba36944f3c7992….