§ 34 Rechtfertigender Notstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 255
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Flensburg, 07.11.2022 – 440 Cs 107 Js 7252/22
- OLG Hamm, 05.10.2023 – 1 ORs 27/23
- OLG Schleswig, 09.08.2023 – 1 ORs 4 Ss 7/23
- BayObLG, 21.04.2023 – 205 StRR 63/23Zitiert von 12
- BGH, 28.06.2016 – 1 StR 613/15Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Rechtfertigung bei Erwerb zur Eigenbehandlung eines SchmerzpatientenZitiert von 9
- AG Niebüll, 06.12.2024 – 16 Ds 107 Js 16964/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – 3 StR 97/26
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2026 – 3 M 164/25
- VGH Baden-Württemberg, 13.01.2026 – 9 S 1736/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.