Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2600
BGBl. 2020 I S. 2600 · 29.291 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches
–
Modernisierung des Schriftenbegriffs und
anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach
den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
Vom 30. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 74d wird das Wort „Schrif-
ten“ durch die Wörter „Verkörperungen eines
Inhalts“ ersetzt.
b) In den Angaben zu den §§ 184 bis 184c wird
jeweils das Wort „Schriften“ durch das Wort
„Inhalte“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst:
„§184d (weggefallen)“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben a werden die folgenden
Buchstaben a und b vorangestellt:
„a) in den Fällen des § 86 Absatz 1, wenn
Propagandamittel im Inland wahrnehm-
bar verbreitet oder der inländischen Öf-
fentlichkeit zugänglich gemacht werden
und der Täter Deutscher ist oder seine
Lebensgrundlage im Inland hat,
b) in den Fällen des § 86a Absatz 1 Num-
mer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland
wahrnehmbar verbreitet oder in einer der
inländischen Öffentlichkeit zugänglichen
Weise oder in einem im Inland wahr-
nehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Ab-
satz 3) verwendet wird und der Täter
Deutscher ist oder seine Lebensgrund-
lage im Inland hat,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden
die Buchstaben c und d.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
„5a. Widerstand gegen die Staatsgewalt und
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
a) in den Fällen des § 111, wenn die Auf-
forderung im Inland wahrnehmbar ist
und der Täter Deutscher ist oder seine
Lebensgrundlage im Inland hat, und
b) in den Fällen des § 130 Absatz 2 Num-
mer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5,
wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Ab-
satz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3)
in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, im Inland
wahrnehmbar verbreitet oder der inländi-
schen Öffentlichkeit zugänglich gemacht
wird und der Täter Deutscher ist oder
seine Lebensgrundlage im Inland hat;“.
3. In § 6 Nummer 6 wird das Wort „Schriften“ durch
das Wort „Inhalte“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „§ 184c Absatz 1 und 2“ das Komma und
die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 184d
Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.
4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf
diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schrif-
ten, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern,
Abbildungen oder anderen Verkörperungen ent-
halten sind oder auch unabhängig von einer
Speicherung mittels Informations- oder Kommuni-
kationstechnik übertragen werden.“
5. In § 20 wird das Wort „Schwachsinns“ durch die
Wörter „einer Intelligenzminderung“ und das Wort
„Abartigkeit“ durch das Wort „Störung“ ersetzt.
6. § 74d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Ab-
satz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung
den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirk-
lichen würde, werden eingezogen, wenn der
Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet
oder zur Verbreitung bestimmt worden ist.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Schriften“ durch
das Wort „Verkörperungen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Stücke“ durch das
Wort „Verkörperungen“ und das Wort „ihrer“
durch das Wort „der“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperun-
gen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen
vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten

weiterer Tatumstände den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklichen würde.“
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Stücke“
durch das Wort „Verkörperungen“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1
bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11
Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
wird.“
7. § 76a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriften“
durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe d wird
das Wort „Schriften“ durch das Wort „Inhalte“
ersetzt.
8. In § 80a werden die Wörter „von Schriften (§ 11
Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Ab-
satz 3)“ ersetzt.
9. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „Propaganda-
mittel,“ gestrichen.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach
den Wörtern „im Inland verbreitet“ die Wör-
ter „oder der Öffentlichkeit zugänglich
macht“ eingefügt und werden die Wörter
„oder in Datenspeichern öffentlich zugäng-
lich macht“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Propagandamittel im Sinne des Absat-
zes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3),
der gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völker-
verständigung gerichtet ist.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „das Propagan-
damittel oder“ gestrichen.
10. § 86a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „von ihm ver-
breiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die
Wörter „einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11
Absatz 3)“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Gegenstände,
die derartige Kennzeichen darstellen oder ent-
halten“ durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11 Ab-
satz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt
oder enthält“ ersetzt.
11. In § 90 Absatz 1, § 90a Absatz 1 in dem Satzteil vor
Nummer 1 und § 90b Absatz 1 werden jeweils die
Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wör-
ter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.
12. In § 90c Absatz 1 werden die Wörter „von Schrif-
ten“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
13. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Schrift
(§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt“ durch die
Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“ und
wird das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“
ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Schrift“
durch die Wörter „einen Inhalt“ ersetzt.
14. In § 111 Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften
(§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11
Absatz 3)“ ersetzt.
15. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den jeweils die Wörter „eine Schrift“
durch die Wörter „einen Inhalt“ und
wird das Wort „die“ durch das Wort
„der“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt
gefasst:
„2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c
bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) her-
stellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-
tet, bewirbt oder es unternimmt, diesen
ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne
der Nummer 1 zu verwenden oder einer
anderen Person eine solche Verwendung
zu ermöglichen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Ab-
sätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Ab-
satz 3).“
c) In Absatz 6 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 5, und“
durch die Wörter „den Absätzen 5 und 6, sowie“
ersetzt.
16. § 130a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Schrift (§ 11
Abs. 3), die“ durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11
Absatz 3), der“ und die Wörter „nach ihrem
Inhalt“ durch das Wort „dazu“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „eine
Schrift (§ 11 Abs. 3), die“ durch die Wörter
„einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
17. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „eine
Schrift (§ 11 Absatz 3), die“ durch die
Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3),
der“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie
folgt gefasst:
„2. einen in Nummer 1 bezeichneten
Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, be-
zieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
bewirbt oder es unternimmt, diesen

ein- oder auszuführen, um ihn im
Sinne der Nummer 1 zu verwenden
oder einer anderen Person eine sol-
che Verwendung zu ermöglichen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Num-
mer 1 Buchstabe b“ das Komma und die Wörter
„Nummer 2 Buchstabe a“ gestrichen.
18. In § 140 Nummer 2 werden die Wörter „von Schrif-
ten (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts
(§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.
19. In § 165 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von
Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines In-
halts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.
20. In § 166 werden jeweils die Wörter „von Schriften
(§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11
Absatz 3)“ ersetzt.
21. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
wird das Wort „Schriften“ durch die Wörter
„eines Inhalts“ ersetzt und werden die Wörter
„oder mittels Informations- oder Kommunika-
tionstechnologie“ gestrichen.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. auf ein Kind mittels eines pornographischen
Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder durch entspre-
chende Reden einwirkt.“
22. In § 176a Absatz 3 werden die Wörter „einer porno-
graphischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die“
durch die Wörter „eines pornographischen Inhalts
(§ 11 Absatz 3) zu machen, der“ ersetzt.
23. § 184 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „eine pornographische Schrift“ durch
die Wörter „einen pornographischen Inhalt“
ersetzt.
bb) In den Nummern 8 und 9 werden jeweils die
Wörter „sie oder aus ihr gewonnene Stücke“
durch das Wort „diesen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch
die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.
24. § 184a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11
Absatz 3), die“ durch die Wörter „einen por-
nographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „diese
Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder
aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der
Nummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „diesen ein- oder auszu-
führen, um ihn im Sinne der Nummer 1“ er-
setzt.
25. § 184b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den die Wörter „eine kinderpornogra-
phische Schrift“ durch die Wörter
„einen kinderpornographischen Inhalt“
und die Wörter „eine pornographische
Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie“ durch
die Wörter „ein pornographischer Inhalt
(§ 11 Absatz 3), wenn er“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „un-
natürlich“ durch das Wort „aufreizend“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Besitz
an einer kinderpornographischen Schrift,
die“ durch die Wörter „einen kinderporno-
graphischen Inhalt, der“ und die Wörter
„wiedergibt, zu verschaffen“ durch die Wör-
ter „wiedergibt, zugänglich zu machen oder
den Besitz daran zu verschaffen“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „eine kinder-
pornographische Schrift, die“ durch die Wör-
ter „einen kinderpornographischen Inhalt,
der“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „eine kinder-
pornographische Schrift“ durch die Wörter
„einen kinderpornographischen Inhalt“ und
die Wörter „diese Schrift ein- oder auszufüh-
ren, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke
im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des
§ 184d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
„diesen ein- oder auszuführen, um ihn im
Sinne der Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Schrift“
durch die Wörter „der Inhalt“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer es unternimmt, einen kinderporno-
graphischen Inhalt, der ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzu-
rufen oder sich den Besitz an einem solchen
Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen
Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
e) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„eine kinderpornographische Schrift bezieht,
die“ durch die Wörter „einen kinderpornographi-
schen Inhalt bezieht, der“ ersetzt.
26. § 184c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den die Wörter „eine jugendpornogra-
phische Schrift“ durch die Wörter „einen

jugendpornographischen Inhalt“ und die
Wörter „eine pornographische Schrift
(§ 11 Absatz 3), wenn sie“ durch die
Wörter „ein pornographischer Inhalt
(§ 11 Absatz 3), wenn er“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird das Wort „oder“
am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Buchstabe b wird das Wort „un-
natürlich“ durch das Wort „aufreizend“
und das Komma am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
ddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) die sexuell aufreizende Wiedergabe
der unbekleideten Genitalien oder
des unbekleideten Gesäßes einer
vierzehn, aber noch nicht achtzehn
Jahre alten Person,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Besitz
an einer jugendpornographischen Schrift,
die“ durch die Wörter „einen jugendporno-
graphischen Inhalt, der“ und die Wörter
„wiedergibt, zu verschaffen“ durch die Wör-
ter „wiedergibt, zugänglich zu machen oder
den Besitz daran zu verschaffen“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „eine ju-
gendpornographische Schrift, die“ durch
die Wörter „einen jugendpornographischen
Inhalt, der“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „eine ju-
gendpornographische Schrift“ durch die
Wörter „einen jugendpornographischen In-
halt“ und die Wörter „diese Schrift ein- oder
auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene
Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder
des § 184d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-
ter „diesen ein- oder auszuführen, um ihn im
Sinne der Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Schrift“
durch die Wörter „der Inhalt“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer es unternimmt, einen jugendporno-
graphischen Inhalt, der ein tatsächliches Ge-
schehen wiedergibt, abzurufen oder sich den
Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen,
oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.“
e) In Absatz 4 werden die Wörter „solche jugend-
pornographischen Schriften, die“ durch die Wör-
ter „einen solchen jugendpornographischen In-
halt, den“ ersetzt.
27. § 184d wird aufgehoben.
28. In den §§ 186, 187 und 188 Absatz 1 werden je-
weils die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch
die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.
29. § 194 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „durch
Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen
einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung
oder dadurch begangen, dass beleidigende
Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“
durch die Wörter „in einer Versammlung oder
dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Ab-
satz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
lich gemacht worden ist“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „durch
Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen
einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung
oder durch eine Darbietung im Rundfunk began-
gen“ durch die Wörter „in einer Versammlung
oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11
Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zu-
gänglich gemacht worden ist“ ersetzt.
30. § 200 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften
(§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts
(§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Veröffent-
lichung in einer Zeitung oder Zeitschrift began-
gen, so ist auch die Bekanntmachung in eine
Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar,
wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung
enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die
Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk
begangen ist“ durch die Wörter „Verbreiten eines
Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Be-
kanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art
erfolgen“ ersetzt.
31. In § 219a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
werden die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“
durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ er-
setzt.
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111q
das Wort „Schriften“ durch die Wörter „Verkörperun-
gen eines Inhalts“ ersetzt.
2. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Schrift-
stücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen
und anderen Darstellungen“ durch die Wörter „Ver-
körperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Straf-
gesetzbuches)“ ersetzt.
3. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g, § 100b
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und § 100g Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird jeweils
das Wort „Schriften“ durch das Wort „Inhalte“ er-
setzt.
4. § 111q wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“ durch
die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Schrift“ durch die
Wörter „Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3
des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schrift“ durch
das Wort „Verkörperung“ ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter „der Schrift“ durch
die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Schrift“ durch die
Wörter „Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Ab-
satz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „anderen Schrift“
durch die Wörter „Verkörperung eines an-
deren Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetz-
buches)“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „sind die Stellen
der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlass
geben“ durch die Wörter „ist der genaue
Inhalt, der zur Beschlagnahme Anlass gibt“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Schwachsinns“
durch die Wörter „einer Intelligenzminderung“ und
das Wort „Abartigkeit“ durch das Wort „Störung“ er-
setzt.
2. In § 116 Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften,
Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen
oder Darstellungen“ durch die Wörter „eines Inhalts
(§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
3. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „durch
Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,
Abbildungen oder Darstellungen oder durch das
öffentliche Zugänglichmachen von Datenspei-
chern“ durch die Wörter „dadurch, dass er einen
Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) ver-
breitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „öffentlich Schrif-
ten, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbil-
dungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an
Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst“
durch die Wörter „einen sexuellen Inhalt (§ 11 Ab-
satz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öf-
fentlichkeit“ ersetzt.
4. § 123 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die
Wörter „Schriften, Ton- und Bildträgern, Daten-
speichern, Abbildungen und Darstellungen“
durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts
(§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort „Stücke“ durch das
Wort „Verkörperungen“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Vorrichtun-
gen“ das Komma und die Wörter „wie Platten,
Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder
Matrizen,“ gestrichen.
d) In dem Satzteil nach der Nummer 2 werden die
Wörter „Stücke und die in Nummer 2 bezeichne-
ten Gegenstände“ durch die Wörter „Verkörpe-
rungen und Vorrichtungen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes
In § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Betäubungs-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
S. 1691) geändert worden ist, werden die Wörter „von
Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches)“ durch
die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafge-
setzbuches)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Vereinsgesetzes
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vereinsgeset-
zes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt
durch Artikel 149 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder
Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbrei-
tung bestimmt sind“ durch die Wörter „einem Inhalt
(§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet
wird oder zur Verbreitung bestimmt ist“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Versammlungsgesetzes
In § 23 des Versammlungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I
S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bild-
trägern, Abbildungen oder anderen Darstellungen“
durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des
Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Prostituiertenschutzgesetzes
§ 32 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom
21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch
Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Daten-
speichern, Abbildungen oder Darstellungen“ durch
die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafge-
setzbuches)“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „öffentliche Ausstellen,
Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche“
durch die Wörter „der Öffentlichkeit“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des
Rennwett- und Lotteriegesetzes
In § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotte-
riegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden
ist, werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bild-
trägern, Abbildungen oder Darstellungen“ durch die
Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetz-
buches)“ ersetzt.
Artikel 9
Folgeänderungen
(1) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der FIDE-
Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2057), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 130 Absatz 2 Nummer 1 und 3
des Strafgesetzbuches“ durch die Wörter „§ 130 Ab-
satz 2 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
(2) In § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsge-
setzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das
durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden nach
der Angabe „184b“ die Wörter „in Verbindung mit
184d“ gestrichen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 30. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2600. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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