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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2600

BGBl. 2020 I S. 2600 · 29.291 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2600
                               Sechzigstes Gesetz
                     zur Änderung des Strafgesetzbuches

–
                    Modernisierung des Schriftenbegriffs und
            anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach
 den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
                                            Vom 30. November 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                 Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu § 74d wird das Wort „Schrif-
      ten“ durch die Wörter „Verkörperungen eines
      Inhalts“ ersetzt.
   b) In den Angaben zu den §§ 184 bis 184c wird
      jeweils das Wort „Schriften“ durch das Wort

      „Inhalte“ ersetzt.

   c) Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst:
      „§184d (weggefallen)“.

 2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Dem Buchstaben a werden die folgenden
           Buchstaben a und b vorangestellt:
          „a) in den Fällen des § 86 Absatz 1, wenn
              Propagandamittel im Inland wahrnehm-
              bar verbreitet oder der inländischen Öf-
              fentlichkeit zugänglich gemacht werden
              und der Täter Deutscher ist oder seine
              Lebensgrundlage im Inland hat,
          b) in den Fällen des § 86a Absatz 1 Num-
             mer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland
             wahrnehmbar verbreitet oder in einer der

             inländischen Öffentlichkeit zugänglichen

             Weise oder in einem im Inland wahr-

             nehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Ab-

             satz 3) verwendet wird und der Täter

             Deutscher ist oder seine Lebensgrund-

             lage im Inland hat,“.

       bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden

           die Buchstaben c und d.

   b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-

      gefügt:

       „5a. Widerstand gegen die Staatsgewalt und
            Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

           a) in den Fällen des § 111, wenn die Auf-
              forderung im Inland wahrnehmbar ist
              und der Täter Deutscher ist oder seine
              Lebensgrundlage im Inland hat, und

          b) in den Fällen des § 130 Absatz 2 Num-
             mer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5,
             wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Ab-
             satz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3)
             in einer Weise, die geeignet ist, den
             öffentlichen Frieden zu stören, im Inland
             wahrnehmbar verbreitet oder der inländi-
             schen Öffentlichkeit zugänglich gemacht
             wird und der Täter Deutscher ist oder
             seine Lebensgrundlage im Inland hat;“.

3. In § 6 Nummer 6 wird das Wort „Schriften“ durch

   das Wort „Inhalte“ ersetzt und werden nach den
   Wörtern „§ 184c Absatz 1 und 2“ das Komma und
   die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 184d
   Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.
4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf

  diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schrif-
  ten, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern,
  Abbildungen oder anderen Verkörperungen ent-
  halten sind oder auch unabhängig von einer

  Speicherung mittels Informations- oder Kommuni-
  kationstechnik übertragen werden.“
5. In § 20 wird das Wort „Schwachsinns“ durch die
   Wörter „einer Intelligenzminderung“ und das Wort
   „Abartigkeit“ durch das Wort „Störung“ ersetzt.
6. § 74d wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
     durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“
     ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Ab-

         satz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung

         den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirk-

         lichen würde, werden eingezogen, wenn der

         Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet

         oder zur Verbreitung bestimmt worden ist.“

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Schriften“ durch

         das Wort „Verkörperungen“ ersetzt.

  c) In Absatz 2 wird das Wort „Stücke“ durch das

     Wort „Verkörperungen“ und das Wort „ihrer“

     durch das Wort „der“ ersetzt.

  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperun-
         gen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen
         vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten
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          weiterer Tatumstände den Tatbestand eines
          Strafgesetzes verwirklichen würde.“
      bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Stücke“
          durch das Wort „Verkörperungen“ ersetzt.
   e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1
      bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11
      Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
      wird.“

 7. § 76a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriften“
      durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe d wird
      das Wort „Schriften“ durch das Wort „Inhalte“
      ersetzt.
 8. In § 80a werden die Wörter „von Schriften (§ 11
    Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Ab-
    satz 3)“ ersetzt.

 9. § 86 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird das Wort „Propaganda-

          mittel,“ gestrichen.

      bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach
          den Wörtern „im Inland verbreitet“ die Wör-
          ter „oder der Öffentlichkeit zugänglich

          macht“ eingefügt und werden die Wörter
          „oder in Datenspeichern öffentlich zugäng-
          lich macht“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Propagandamittel im Sinne des Absat-
      zes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3),
      der gegen die freiheitliche demokratische
      Grundordnung oder den Gedanken der Völker-
      verständigung gerichtet ist.“
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „das Propagan-
      damittel oder“ gestrichen.
10. § 86a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „von ihm ver-
      breiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die
      Wörter „einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11
      Absatz 3)“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Gegenstände,
      die derartige Kennzeichen darstellen oder ent-
      halten“ durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11 Ab-
      satz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt
      oder enthält“ ersetzt.
11. In § 90 Absatz 1, § 90a Absatz 1 in dem Satzteil vor
    Nummer 1 und § 90b Absatz 1 werden jeweils die
    Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wör-
    ter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.
12. In § 90c Absatz 1 werden die Wörter „von Schrif-
    ten“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
13. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Schrift
      (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt“ durch die
      Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“ und
      wird das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“
      ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Schrift“
      durch die Wörter „einen Inhalt“ ersetzt.
14. In § 111 Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften
    (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11
    Absatz 3)“ ersetzt.

15. § 130 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
               den jeweils die Wörter „eine Schrift“
               durch die Wörter „einen Inhalt“ und
               wird das Wort „die“ durch das Wort
               „der“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe c wird das Komma am
               Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
      cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt
          gefasst:

          „2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c
              bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) her-
              stellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-
              tet, bewirbt oder es unternimmt, diesen

              ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne

              der Nummer 1 zu verwenden oder einer
              anderen Person eine solche Verwendung
              zu ermöglichen.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Ab-
      sätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Ab-
      satz 3).“

   c) In Absatz 6 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.

   d) In Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 5, und“
      durch die Wörter „den Absätzen 5 und 6, sowie“
      ersetzt.
16. § 130a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Schrift (§ 11
      Abs. 3), die“ durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11
      Absatz 3), der“ und die Wörter „nach ihrem
      Inhalt“ durch das Wort „dazu“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „eine
      Schrift (§ 11 Abs. 3), die“ durch die Wörter
      „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) Absatz 4 wird Absatz 3.
17. § 131 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „eine
               Schrift (§ 11 Absatz 3), die“ durch die
               Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3),
               der“ ersetzt.
          bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
          ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie
               folgt gefasst:
                „2. einen in Nummer 1 bezeichneten
                    Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, be-
                    zieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
                    bewirbt oder es unternimmt, diesen
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                    ein- oder auszuführen, um ihn im
                    Sinne der Nummer 1 zu verwenden
                    oder einer anderen Person eine sol-
                    che Verwendung zu ermöglichen.“

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestri-
           chen.

   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Num-
      mer 1 Buchstabe b“ das Komma und die Wörter
      „Nummer 2 Buchstabe a“ gestrichen.
18. In § 140 Nummer 2 werden die Wörter „von Schrif-
    ten (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts
    (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.

19. In § 165 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von
    Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines In-
    halts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.
20. In § 166 werden jeweils die Wörter „von Schriften
    (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11
    Absatz 3)“ ersetzt.
21. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
      wird das Wort „Schriften“ durch die Wörter
      „eines Inhalts“ ersetzt und werden die Wörter
      „oder mittels Informations- oder Kommunika-
      tionstechnologie“ gestrichen.
   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. auf ein Kind mittels eines pornographischen
           Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder durch entspre-
           chende Reden einwirkt.“

22. In § 176a Absatz 3 werden die Wörter „einer porno-
    graphischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die“
    durch die Wörter „eines pornographischen Inhalts
    (§ 11 Absatz 3) zu machen, der“ ersetzt.

23. § 184 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
      durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „eine pornographische Schrift“ durch
           die Wörter „einen pornographischen Inhalt“
           ersetzt.
       bb) In den Nummern 8 und 9 werden jeweils die
           Wörter „sie oder aus ihr gewonnene Stücke“
           durch das Wort „diesen“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch
      die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.

24. § 184a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
      durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
   b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11
           Absatz 3), die“ durch die Wörter „einen por-
           nographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“
           ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „diese
           Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder
           aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der
           Nummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1“
           durch die Wörter „diesen ein- oder auszu-

          führen, um ihn im Sinne der Nummer 1“ er-
          setzt.
25. § 184b wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
      durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
               den die Wörter „eine kinderpornogra-
               phische Schrift“ durch die Wörter
               „einen kinderpornographischen Inhalt“
               und die Wörter „eine pornographische
               Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie“ durch
               die Wörter „ein pornographischer Inhalt
               (§ 11 Absatz 3), wenn er“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe b wird das Wort „un-
               natürlich“ durch das Wort „aufreizend“
               ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Besitz
          an einer kinderpornographischen Schrift,
          die“ durch die Wörter „einen kinderporno-
          graphischen Inhalt, der“ und die Wörter
          „wiedergibt, zu verschaffen“ durch die Wör-
          ter „wiedergibt, zugänglich zu machen oder
          den Besitz daran zu verschaffen“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „eine kinder-
          pornographische Schrift, die“ durch die Wör-
          ter „einen kinderpornographischen Inhalt,
          der“ ersetzt.

      dd) In Nummer 4 werden die Wörter „eine kinder-
          pornographische Schrift“ durch die Wörter
          „einen kinderpornographischen Inhalt“ und
          die Wörter „diese Schrift ein- oder auszufüh-
          ren, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke
          im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des
          § 184d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
          „diesen ein- oder auszuführen, um ihn im
          Sinne der Nummer 1 oder 2“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Schrift“
      durch die Wörter „der Inhalt“ ersetzt.
   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Wer es unternimmt, einen kinderporno-
      graphischen Inhalt, der ein tatsächliches oder
      wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzu-
      rufen oder sich den Besitz an einem solchen
      Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen
      Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
      drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
   e) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „eine kinderpornographische Schrift bezieht,
      die“ durch die Wörter „einen kinderpornographi-
      schen Inhalt bezieht, der“ ersetzt.
26. § 184c wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“
      durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
               den die Wörter „eine jugendpornogra-
               phische Schrift“ durch die Wörter „einen
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                jugendpornographischen Inhalt“ und die
                Wörter „eine pornographische Schrift
                (§ 11 Absatz 3), wenn sie“ durch die
                Wörter „ein pornographischer Inhalt
                (§ 11 Absatz 3), wenn er“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe a wird das Wort „oder“
               am Ende durch ein Komma ersetzt.
          ccc) In Buchstabe b wird das Wort „un-
               natürlich“ durch das Wort „aufreizend“
               und das Komma am Ende durch das
               Wort „oder“ ersetzt.

          ddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
                „c) die sexuell aufreizende Wiedergabe
                    der unbekleideten Genitalien oder

                    des unbekleideten Gesäßes einer

                    vierzehn, aber noch nicht achtzehn

                    Jahre alten Person,“.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Besitz

          an einer jugendpornographischen Schrift,

          die“ durch die Wörter „einen jugendporno-

          graphischen Inhalt, der“ und die Wörter

          „wiedergibt, zu verschaffen“ durch die Wör-

          ter „wiedergibt, zugänglich zu machen oder

          den Besitz daran zu verschaffen“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „eine ju-
          gendpornographische Schrift, die“ durch
          die Wörter „einen jugendpornographischen
          Inhalt, der“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 werden die Wörter „eine ju-
          gendpornographische Schrift“ durch die
          Wörter „einen jugendpornographischen In-
          halt“ und die Wörter „diese Schrift ein- oder
          auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene
          Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder
          des § 184d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-
          ter „diesen ein- oder auszuführen, um ihn im
          Sinne der Nummer 1 oder 2“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Schrift“
      durch die Wörter „der Inhalt“ ersetzt.
   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Wer es unternimmt, einen jugendporno-
      graphischen Inhalt, der ein tatsächliches Ge-
      schehen wiedergibt, abzurufen oder sich den
      Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen,
      oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit
      Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
      strafe bestraft.“
   e) In Absatz 4 werden die Wörter „solche jugend-
      pornographischen Schriften, die“ durch die Wör-
      ter „einen solchen jugendpornographischen In-
      halt, den“ ersetzt.
27. § 184d wird aufgehoben.

28. In den §§ 186, 187 und 188 Absatz 1 werden je-
    weils die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch
    die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.
29. § 194 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „durch
      Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen
      einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung
      oder dadurch begangen, dass beleidigende
      Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der

      Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“
      durch die Wörter „in einer Versammlung oder
      dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Ab-
      satz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
      lich gemacht worden ist“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „durch
      Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen
      einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung
      oder durch eine Darbietung im Rundfunk began-
      gen“ durch die Wörter „in einer Versammlung
      oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11
      Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zu-
      gänglich gemacht worden ist“ ersetzt.
30. § 200 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften

      (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts

      (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Veröffent-

      lichung in einer Zeitung oder Zeitschrift began-

      gen, so ist auch die Bekanntmachung in eine

      Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar,

      wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung

      enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die

      Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk

      begangen ist“ durch die Wörter „Verbreiten eines
      Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Be-
      kanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art
      erfolgen“ ersetzt.
31. In § 219a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
    werden die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“
    durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ er-
    setzt.

                       Artikel 2
                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111q
   das Wort „Schriften“ durch die Wörter „Verkörperun-
   gen eines Inhalts“ ersetzt.
2. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Schrift-
   stücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen
   und anderen Darstellungen“ durch die Wörter „Ver-
   körperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Straf-
   gesetzbuches)“ ersetzt.
3. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g, § 100b
   Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und § 100g Ab-
   satz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird jeweils
   das Wort „Schriften“ durch das Wort „Inhalte“ er-
   setzt.

4. § 111q wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“ durch
     die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 wird das Wort „Schrift“ durch die
     Wörter „Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3
     des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
  c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schrift“ durch
     das Wort „Verkörperung“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604
  d) In Absatz 3 werden die Wörter „der Schrift“ durch
     die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Schrift“ durch die
           Wörter „Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Ab-
           satz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „anderen Schrift“
           durch die Wörter „Verkörperung eines an-
           deren Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetz-
           buches)“ ersetzt.

       cc) In Satz 4 werden die Wörter „sind die Stellen
           der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlass
           geben“ durch die Wörter „ist der genaue
           Inhalt, der zur Beschlagnahme Anlass gibt“
           ersetzt.

                        Artikel 3
                   Änderung des
         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Schwachsinns“
   durch die Wörter „einer Intelligenzminderung“ und
   das Wort „Abartigkeit“ durch das Wort „Störung“ er-
   setzt.

2. In § 116 Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften,

   Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen
   oder Darstellungen“ durch die Wörter „eines Inhalts
   (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
3. § 119 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „durch
     Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,
     Abbildungen oder Darstellungen oder durch das
     öffentliche Zugänglichmachen von Datenspei-
     chern“ durch die Wörter „dadurch, dass er einen
     Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) ver-
     breitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,“
     ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „öffentlich Schrif-
     ten, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbil-
     dungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an
     Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst“
     durch die Wörter „einen sexuellen Inhalt (§ 11 Ab-
     satz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öf-
     fentlichkeit“ ersetzt.
4. § 123 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die
     Wörter „Schriften, Ton- und Bildträgern, Daten-
     speichern, Abbildungen und Darstellungen“
     durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts
     (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 wird das Wort „Stücke“ durch das
     Wort „Verkörperungen“ ersetzt.

  c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Vorrichtun-
     gen“ das Komma und die Wörter „wie Platten,
     Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder
     Matrizen,“ gestrichen.

  d) In dem Satzteil nach der Nummer 2 werden die
     Wörter „Stücke und die in Nummer 2 bezeichne-
     ten Gegenstände“ durch die Wörter „Verkörpe-
     rungen und Vorrichtungen“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
             Betäubungsmittelgesetzes

   In § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Betäubungs-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
S. 1691) geändert worden ist, werden die Wörter „von
Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches)“ durch
die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafge-
setzbuches)“ ersetzt.

                       Artikel 5

                    Änderung des

                   Vereinsgesetzes

   In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vereinsgeset-
zes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt
durch Artikel 149 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder
Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbrei-
tung bestimmt sind“ durch die Wörter „einem Inhalt
(§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet

wird oder zur Verbreitung bestimmt ist“ ersetzt.

                       Artikel 6
                   Änderung des
               Versammlungsgesetzes

   In § 23 des Versammlungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I
S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bild-
trägern, Abbildungen oder anderen Darstellungen“
durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des
Strafgesetzbuches)“ ersetzt.

                       Artikel 7
                    Änderung des
            Prostituiertenschutzgesetzes

   § 32 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom
21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch
Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
   Wörter „von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Daten-
   speichern, Abbildungen oder Darstellungen“ durch
   die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafge-
   setzbuches)“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „öffentliche Ausstellen,
   Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche“
   durch die Wörter „der Öffentlichkeit“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
                       Artikel 8
                 Änderung des
          Rennwett- und Lotteriegesetzes

   In § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotte-

riegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden
ist, werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bild-
trägern, Abbildungen oder Darstellungen“ durch die
Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetz-
buches)“ ersetzt.

                       Artikel 9
                  Folgeänderungen

  (1) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der FIDE-
Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I

S. 2057), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 130 Absatz 2 Nummer 1 und 3
des Strafgesetzbuches“ durch die Wörter „§ 130 Ab-

satz 2 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.

  (2) In § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsge-
setzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das
durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden nach
der Angabe „184b“ die Wörter „in Verbindung mit
184d“ gestrichen.

                       Artikel 10

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 30. November 2020
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2600. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8ada3168fafbe12e….