§ 75 Wirkung der Einziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/75#abs-1 (1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand
In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/75#abs-2 (2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/75#abs-3 (3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/75#abs-4 (4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.
Wird zitiert von 155 Entscheidungen zu § 75 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.02.2004 – 2 StR 146/03Zitiert von 6
- OLG Thüringen, 13.02.2014 – 1 Ws Reha 2/14
- BGH, 13.12.2018 – 3 StR 307/18Erweiterte Einziehung: Absehen von einer Entscheidung bei Verzicht des Angeklagten auf die betreffenden GegenständeZitiert von 10
- BGH, 30.11.1971 – 1 StR 485/71Zitiert von 26
- BGH, 21.02.1974 – 1 StR 359/73Zitiert von 1
- KG, 17.05.2023 – 1 Ws 22/23 REHA
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.08.2002 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I 3387)
BGBl. 2002 I S. 3387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.