Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 29.04.2026 – 3 StR 406/25

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:290426B3STR406.25.1

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des verstorbenen Nebenbetroffenen H. ist gegenstandslos.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_1

Das Landgericht hat im selbständigen Einziehungsverfahren die (erweiterte selbständige) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 450.000 € sowie die (erweiterte selbständige) Einziehung eines PKW und einer Armbanduhr angeordnet. Dagegen hat der - von der Strafkammer ebenfalls als Einziehungsbeteiligter bezeichnete - Nebenbetroffene H., der in der Hauptverhandlung keine Angaben geleistet hat, allerdings im Ermittlungsverfahren geltend gemacht hatte, Eigentümer des Kraftfahrzeugs zu sein, die auf die Sachrüge gestützte Revision erhoben. Er ist zwischenzeitlich verstorben, so dass sein Rechtmittel gegenstandslos geworden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_2

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der Einziehungsbeteiligte C. am 27. Oktober 2022 von Zoll- und Polizeibeamten auf einer Autobahn kontrolliert, als er, die Armbanduhr im Wert von circa 225.000 € tragend, den annähernd gleich wertvollen PKW steuerte, in dem er 450.000 € Bargeld mit sich führte. Gegen den Einziehungsbeteiligten hatte zunächst der Verdacht der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestanden; sodann, nach der Kontrolle, wurde er der Geldwäsche verdächtigt. Die Beamten stellten den PKW sowie das Bargeld und die Armbanduhr sicher. Später stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Einziehungsbeteiligten geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_3

Das Landgericht hat entgegen dem - in Übereinstimmung mit den Angaben des Einziehungsbeteiligten stehenden - Vorbringen des Nebenbetroffenen H. im Ermittlungsverfahren die Überzeugung gewonnen, dass der PKW ebenso wie die anderen Gegenstände dem Vermögen des Einziehungsbeteiligten zuzuordnen sei und aus unbekannten Straftaten stamme. Es hat daher die benannten Einziehungsentscheidungen nach § 76a Abs. 4 StGB getroffen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_4

Nachdem der Nebenbetroffene seine Revision eingelegt und begründet hatte, ist er am 24. Juni 2025 verstorben. Seine Ehefrau hat daraufhin vorgetragen, sie sei Erbin. Sie begehrt, sie „als Einziehungsbeteiligte an [seiner] Stelle ... zu führen“.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_5

2. Der Nebenbetroffene war gemäß § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO als solcher an dem selbständigen Einziehungsverfahren zu beteiligen; er war, trotz entsprechender Anordnung durch das Landgericht, nicht Einziehungsbeteiligter im Sinne des § 424 Abs. 1, § 435 Abs. 3 Satz 2 StPO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_6

a) Nach § 424 Abs. 1 StPO ist Einziehungsbeteiligter derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet. Berühmt sich ein Dritter lediglich eines dinglichen Rechts, das durch die Einziehung betroffen sein könnte, so ist er demgegenüber Nebenbetroffener (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 93; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 424 Rn. 4; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl., § 438 Rn. 1 f.). Das gilt auch für das selbständige Einziehungsverfahren nach den §§ 435 f. StPO (vgl. BeckOK StPO/Temming, 59. Ed., § 435 Rn. 10.1 aE; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld aaO, Rn. 4) einschließlich - ungeachtet gesetzgeberischer Vorstellungen zu einem Prozess ad rem (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 58, 73 f.; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 49 mwN) -des objektiven Verfahrens, das auf die erweiterte selbständige Einziehung gerichtet ist (§ 437 StPO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_7

Adressat dieses zum 1. Juli 2017 mit § 76a Abs. 4 StGB geschaffenen Abschöpfungsinstruments ist ausschließlich derjenige, der durch die Sicherstellung des einzuziehenden Gegenstands betroffen ist, wobei sie auf dem Verdacht einer Katalogtat im Sinne von Satz 3 der neuen Regelung beruhen muss, deretwegen er nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Als Einziehungsbeteiligter kommt mithin nur in Betracht, wer zuletzt die Verfügungsgewalt über den mutmaßlich inkriminierten Gegenstand hatte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 - 5 StR 622/24, NJW 2025, 2711 Rn. 14; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 76a Rn. 39; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 76a Rn. 23). Dies trifft vorliegend auf den Nebenbetroffenen H. nicht zu.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_8

b) Daraus, dass die Strafkammer mit Beschluss vom 7. Mai 2024 angeordnet hat, ihn als „Einziehungsbeteiligten“ an dem objektiven Verfahren zu beteiligen, wird eine solche Verfahrensstellung nicht begründet. Ein Nebenbetroffener wird nicht durch eine derartige Anordnung zum Einziehungsbeteiligten, wenn seine Teilhabe an dem Verfahren vom Gericht - wie hier zudem von der Staatsanwaltschaft beantragt - irrtümlich auf § 424 Abs. 1 StPO (§ 435 Abs. 3 Satz 2 StPO) gestützt wird (s. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 389/18, StV 2019, 804 Rn. 7; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl., § 424 Rn. 4).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_9

3. Die Revision des verstorbenen Beschwerdeführers ist gegenstandslos. Denn seine Beteiligung als Nebenbetroffener ist durch den Tod hinfällig geworden. Weder ist die Ehefrau, die nach ihrem Vortrag Erbin ist, dies angenommen in seine Verfahrensstellung kraft Universalsukzession eingetreten, noch bedarf es der Einstellung des Verfahrens analog § 206a Abs. 1 StPO, soweit es ihn betrifft. Im Einzelnen:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_10

a) Verstirbt ein Nebenbetroffener (§ 438 StPO), endet diese Verfahrensbeteiligung. Sie geht nicht automatisch auf den Erben über (ebenso, auch für den Einziehungsbeteiligten, Tschakert in Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch Vermögensabschöpfung, Rn. 1473; KMR/Metzger, StPO, Stand: 117. Lfg., § 427 Rn. 7; LR/Gaede, StPO, 27. Aufl., § 427 Rn. 30 ff.; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl., § 427 Rn. 9; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 427 Rn. 8; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 427 Rn. 6; SSW-StPO/Heine, 6. Aufl., § 427 Rn. 5; aA für die Tatertragseinziehung sowie die Einziehung von Tatprodukten, -mitteln und -objekten mit Sicherungscharakter BeckOK StPO/Temming, 59. Ed., § 427 Rn. 1.1; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 427 Rn. 6; weiter differenzierend NK-StPO/Merz/Schweiger, § 427 Rn. 10 ff.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_11

aa) Ein solcher Eintritt des Erben in die Verfahrensstellung als Nebenbetroffener kommt mangels rechtlicher Grundlage nicht in Betracht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_12

(1) Das Gericht trifft die Anordnung der Beteiligung als Nebenbetroffener personenbezogen (vgl. LR/Gaede, StPO, 27. Aufl., § 427 Rn. 31). Diese Verfahrensstellung ist nicht allein an vermögenswerte Rechte geknüpft; vielmehr kommt es nach § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an, dass zum Zeitpunkt der Beteiligungsanordnung die in Betracht kommende Einziehung eine Beeinträchtigung derartiger Rechte glaubhaft erscheinen lässt, was für den Rechtsnachfolger - in Abhängigkeit von den einschlägigen Einziehungsvoraussetzungen - anders als für den vorherigen Rechtsinhaber zu beurteilen sein kann (vgl. Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 427 Rn. 8).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_13

(2) Der Übergang der Verfahrensbeteiligung als Nebenbetroffener auf eine andere Person ist bereits deshalb begründungsbedürftig. Eine Rechtsnorm, die einen derartigen Wechsel regelt, sieht das Strafprozessrecht nicht vor. Auch aus den materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Zivilrechts zu den Folgen des Erbfalls geht dies nicht hervor:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_14

(a) Der Eintritt des Erben in diese Verfahrensstellung ist nicht Teil der Gesamtrechtsnachfolge. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Bei der Verfahrensstellung gemäß § 438 StPO handelt es sich nicht um einen Bestandteil des Vermögens, der von der Universalsukzession erfasst wäre (vgl. KMR/Metzger, StPO, Stand: 117. Lfg., § 427 Rn. 7; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl., § 427 Rn. 9; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 427 Rn. 6; SSW-StPO/Heine, 6. Aufl., § 427 Rn. 5). Der Übergang eines Prozessrechtsverhältnisses als solches richtet sich vielmehr nach der jeweiligen Verfahrensordnung (so - mit Hinweis auf die öffentlichrechtliche Rechtsnatur dieses Verhältnisses - BeckOK BGB/Müller-Christmann, 78. Ed., § 1922 Rn. 131; MüKoBGB/Leipold, 10. Aufl., § 1922 Rn. 231; im Ergebnis ähnlich Staudinger/Kunz [2017] BGB, § 1922 Rn. 653 f.).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_15

(b) Im Zivilprozessrecht gilt für das kontradiktorische Erkenntnisverfahren die Regelung des § 239 ZPO. Ihr liegt dort ein Parteiwechsel kraft Gesetzes zugrunde, der infolge der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB stattfindet (s. BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 163/87, BGHZ 104, 1, 4; Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 22; vom 18. Juli 2022 - V ZB 22/21, NJW-RR 2022, 1284 Rn. 6; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 239 Rn. 1; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 239 Rn. 2).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_16

§ 239 ZPO ist aufgrund von Verweisen (§ 46 ArbGG, § 173 VwGO, § 155 FGO, § 202 SGG) in den meisten anderen Verfahrensordnungen entsprechend anwendbar, nicht jedoch in der Strafprozessordnung. Der Vorschrift ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu entnehmen, der stets den Übergang der Verfahrensstellung aufgrund Gesamtrechtsnachfolge vorsieht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2021 - KRB 86/20, NJW 2021, 3543 Rn. 23). Denn ihr Regelungsgehalt betrifft nicht ohne Weiteres alle Rechtsgebiete, Verfahrensformen oder -beteiligten. So findet § 239 ZPO in der Zivilgerichtsbarkeit keine Anwendung auf das Prozesskostenhilfeverfahren (dazu MüKoZPO/Wache, 7. Aufl., § 114 Rn. 42 mwN) oder für den einfachen Streithelfer (dazu MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 239 Rn. 11; zur Handhabung im FamFG vgl. Staudinger/Kunz [2017] BGB, § 1922 Rn. 653 mwN). In der Sozialgerichtsbarkeit gilt die Vorschrift - trotz des Verweises in § 202 SGG - etwa nicht für den nach § 75 Abs. 1 SGG Beigeladenen (s. BSG, Urteil vom 19. Dezember 1974 - 8/7 RKg 3/74, BSGE 39, 54, 55 ff.). Für das Verfassungsprozessrecht bestimmt das Bundesverfassungsgericht den Übergang der Verfahrensstellung nach eigenen Maßstäben, welche die höchstpersönliche Natur der Verfassungsbeschwerde und das berechtigte Interesse an der Fortführung in den Blick nehmen (s. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279, 304 mwN).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_17

bb) Einer rechtsfortbildenden Korrektur des Auslegungsergebnisses, wonach es an der notwendigen Rechtsgrundlage für den automatischen Übergang der Verfahrensbeteiligung als Nebenbetroffener auf den Erben fehlt, bedarf es nicht. Vielmehr steht dieses Ergebnis mit den Wertungen der Strafprozessordnung in Einklang, während ein durch den Tod des Nebenbetroffenen bewirkter Verfahrenseintritt des Erben einen zentralen Grundsatz des Verfahrens bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 ff. StPO) missachten würde, obwohl das Strafprozessrecht den betroffenen Interessen anderweitig ausreichend Rechnung trägt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_18

(1) Die Vorschrift des § 424 Abs. 5 StPO, die nach § 438 Abs. 1 Satz 2 StPO auch für den Nebenbetroffenen gilt, bestimmt, dass die Verfahrensbeteiligung den Fortgang des Verfahrens nicht aufhalten soll. Dem liefe es zuwider, wenn das Strafverfahren oder das selbständige Einziehungsverfahren damit belastet würde, den Erben eines vom Einziehungsadressaten personenverschiedenen Dritten, der sich eines möglicherweise durch die Einziehung betroffenen dinglichen Rechts berühmt, zu ermitteln und in das Verfahren einzubeziehen. Verzögerungen ähnlich denjenigen, die § 239 ZPO in Form einer Unterbrechung des Zivilprozesses grundsätzlich vorsieht, widersprächen jedenfalls in diesem Fall dem in § 424 Abs. 5 StPO zum Ausdruck kommenden Grundgedanken (vgl. KMR/Metzger, StPO, Stand: 117. Lfg., § 427 Rn. 7; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl., § 427 Rn. 9).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_19

(2) Die Interessen des Erben werden demgegenüber nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn die Verfahrensbeteiligung als Nebenbetroffener nicht mit dem Tod ipso iure übergeht. Zum einen kann bei einem Erbfall vor Abschluss der (letzten) Tatsacheninstanz das zuständige Gericht nach § 424 Abs. 3 i.V.m. § 438 Abs. 1 Satz 2 StPO für das weitere Verfahren neu anordnen, dass der Erbe als Nebenbetroffener beteiligt wird, soweit für ihn die Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegen. Zum anderen sind seine Interessen bei einem Erbfall während des Revisionsverfahrens, für den eine solche erstmalige Anordnung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausscheidet (s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 5 StR 382/23, wistra 2025, 381 Rn. 39), hinreichend durch die Möglichkeit gewahrt, das Nachverfahren gemäß § 433 Abs. 1 i.V.m. § 438 Abs. 3 StPO zu betreiben und hierdurch den gesetzlichen Eigentumsübergang zu verhindern (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_20

cc) Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs stehen diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_21

(1) In dem Urteil vom 16. Dezember 1958 in der Sache 1 StR 431/58 (BGHSt 12, 273) hat der 1. Strafsenat zwar ausgeführt, im Fall des Todes eines Einziehungsbeteiligten nach altem Recht im Revisionsverfahren trete nach allgemeinen Regeln an seiner Stelle der Erbe in das Strafverfahren gegen den Angeklagten ein, wenn es allein um die Wahrung der Vermögensinteressen des Erben gehe (aaO, S. 277; offengelassen in BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 3 StR 36/23, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 13 Rn. 3). In der Entscheidung wird aber zum einen nicht deutlich, ob es sich bei dem Einziehungsbeteiligten nach altem Recht der Sache nach um einen Nebenbetroffenen im Sinne des § 438 StPO gehandelt hat. Zum anderen verhält sie sich nicht zu den Auswirkungen des Todes auf eine Revision eines solchen Nebenbeteiligten. Für die Entscheidung tragend ist es vielmehr darauf angekommen, dass dessen Tod nicht die Erledigung oder Einstellung des gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens zur Folge hat (aaO, S. 277).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_22

(2) In dem Urteil vom 23. Oktober 2024 in der Sache 5 StR 382/23 (wistra 2025, 381) hat der 5. Strafsenat dargelegt, der Komplementär einer Kommanditgesellschaft trete, wenn während des Revisionsverfahrens bei ihm das Gesellschaftsvermögen infolge des Ausscheidens des einzigen Kommanditisten anwachse („erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge“), an Stelle der beendeten Gesellschaft. Eine solche Fortsetzung des Revisionsverfahrens mit dem Rechtsnachfolger sei jedenfalls dann sachgerecht, wenn die Rechtsnachfolge durch Anwachsung bei einem persönlich haftenden Gesellschafter herbeigeführt werde, nachdem das Tatgericht bereits eine Wertersatzeinziehung gegen die nunmehr beendete Gesellschaft angeordnet habe; denn nach Eintritt der Rechtskraft ermögliche dies die Beitreibung unmittelbar beim Rechtsnachfolger gemäß § 459g Abs. 2, § 459 StPO i.V.m. § 4 Satz 1 JBeitrG aufgrund dessen gesellschaftsrechtlicher persönlicher Haftung (aaO, Rn. 39). Die Entscheidung trifft somit keine Aussagen zur Rechtsnachfolge im Erbfall und zum vom Einziehungsadressaten personenverschiedenen Nebenbetroffenen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_23

b) Da der Nebenbetroffene weder im Straf- noch im selbständigen Einziehungsverfahren Einziehungsadressat wird, ist, wenn diese Verfahrensbeteiligung mit dem Tod ohne Weiteres endet, eine Einstellung in analoger Anwendung des § 206a Abs. 1 StPO nicht geboten. Das Verfahren richtet sich entweder - auch was die Maßnahmen der §§ 73 ff. StGB betrifft - gegen den Angeklagten oder gegen einen Einziehungsbeteiligten. Anders als in der Verfahrenskonstellation, die dem Beschluss des Senats vom 6. Februar 2024 in der Sache 3 StR 36/23 (BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 13) zugrunde gelegen hat, bleibt die gegen diese Personen angeordnete Vermögensabschöpfung von dem Ausscheiden des weiteren Verfahrensbeteiligten unberührt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_24

Vielmehr wird die Verfahrensbeteiligung als Nebenbetroffener mit dessen Tod hinfällig. Eine von ihm erhobene, noch nicht beschiedene Revision wird infolgedessen gegenstandslos. Die Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen, die gilt, wenn die Anschlusserklärung eines Nebenklägers nach § 402 StPO infolge Versterbens ihre Wirkung verliert. Auch in diesem Fall erledigt sich dessen Rechtsmittel (s. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 - 5 StR 240/96, NStZ 1997, 49 [dort abgedruckt unter 5 StR 2540/96]; MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl., § 402 Rn. 7). Eine Fortsetzung der Nebenklage durch die Angehörigen entsprechend § 393 Abs. 2 StPO ist ausgeschlossen (s. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 StR 301/08, BGHR StPO § 395 Anschluss 6 Rn. 6; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 402 Rn. 4); allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine eigene Anschlussberechtigung des dort bezeichneten Personenkreises entstehen (s. MüKoStPO/Valerius aaO, Rn. 8).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_25

c) Nach alledem bedarf es in Anbetracht des Begehrs der Ehefrau des verstorbenen Nebenbetroffenen lediglich des deklaratorischen Ausspruchs, dass seine Revision infolge des Todes gegenstandslos ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_26

4. Die Anordnung der Beteiligung der Ehefrau an dem Verfahren aus eigener potentieller Rechtsbetroffenheit nach § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt, wie dargelegt (oben 3. a] bb] [2]), in der Revisionsinstanz nicht mehr in Betracht (§ 424 Abs. 3 i.V.m. § 438 Abs. 1 Satz 2 StPO).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-406-25-2#rd_27

5. Da der Beschwerdeführer vor Eingang der Sache beim Bundesgerichtshof verstorben ist, obliegt eine etwa erforderliche Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich seiner Revision dem Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 - 5 StR 240/96, NStZ 1997, 49 [dort abgedruckt unter 5 StR 2540/96]; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 402 Rn. 6).

Schäfer Berg Erbguth
Voigt Munk