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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume

Stand: 26.08.2026

Sachsen

18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

EUR Schlicht-

hoheit-

liche

Leis-

tung

18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume

Bundesberggesetz ( BBergG)

Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

Sächsisches Markscheidergesetz ( SächsMarkG )

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG )

Sächsische Hohlraumverordnung ( SächsHohlrVO )

Sächsische Bergverordnung ( SächsBergVO )

Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)

Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

1. Bergbauberechtigungen

1.1 Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BBergG

1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 880 bis 15 000

1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 880 bis 3 000

1.1.3 zur großräumigen Aufsuchung 880 bis 15 000

1.2 Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BBergG 1 150 bis 25 000

1.3 Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 9 BBergG 720 bis 25 000

1.4 Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG gebührenfrei

1.5 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG 195 bis 1 560

1.6 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG 350 bis 4 000

1.7 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 350 bis 8 125

1.8 Verlängerung der Frist für die Aufnahme der Aufsuchung oder die Unterbrechung der planmäßigen Aufsuchung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 2. HS BBergG 60 bis 250

1.9 Teilweise oder vollständige Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG 330 bis 1 815

1.10 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG 350 bis 2 000

1.11 Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG 350 bis 2 000

1.12 Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 26 Abs. 1, den §§ 28 und 29 BBergG 250 bis 3 000

1.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG 250 bis 2 315

1.14 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG 150 bis 1 600

1.15 Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 80 bis 824

2. Einsichtnahme, Auskunft

2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG

2.1.1 Persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft 70

je Stunde

Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.

2.1.2 Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG 70

je Stunde

Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.

2.2 Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen

2.2.1 bis Format DIN A 3 nach Anlage 4 zu § 1 Nr. 5

2.2.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 3,25 bis 13

je Seite

2.2.3 größer als Format DIN A 1 13 bis 26

je Seite

2.2.4 bei Verwendung von Folien als Zeichenträger

2.2.4.1 bis Format DIN A 3 nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 3,25 je Blatt

2.2.4.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 6,50 je Blatt

2.2.4.3 größer als Format DIN A 1 nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 13 je Blatt

Anmerkung

zu Tarifstelle 2.2.4:

Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format

DIN A 3 bis zu 0,2 m²

DIN A 2 größer als 0,2 m² bis 0,4 m²

DIN A 1 größer als 0,4 m².

2.2.5 Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personen schreibauslagenfrei

Anmerkung:

§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.

2.3 Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG 3,25

je Beglaubigung,

mindestens 5

2.4 Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG

2.4.1 Abgabe digitaler Daten auf Datenträger 6,50

2.4.2 im Übrigen 70

je Stunde

Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.

2.5 Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG 70

je Stunde

Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.

2.6 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG 70

je Stunde

Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.

3. Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten

3.1 Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG

Anmerkung

zu Tarifstelle 3.1:

Gilt auch für die Zulassung von Betriebsplänen für Bohrungen mehr als 100 m in den Boden nach § 127 BbergG.

3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 3 500 bis 28 950

3.1.2 obligatorischer Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG 20 000 bis 92 137

Anmerkung

zu Tarifstelle 3.1.2:

Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.

3.1.3 Hauptbetriebsplan 250 bis 15 000

3.1.4 Sonderbetriebsplan 250 bis 10 500

3.1.5 Abschlussbetriebsplan 250 bis 13 500

3.2 Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG 100 bis 700

3.3 Genehmigung der Unterbrechung eines Betriebes für mehr als zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG 125 bis 745

3.4 Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes

3.4.1 nach § 54 Abs. 1 BBergG 150 bis 6 870

3.4.2 eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG 10 000 bis 27 532

Anmerkung

zu Tarifstelle 3.4.2:

Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.

3.5 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG 4 173 bis 9 085

3.6 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG 150 bis 2 367

3.7 Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG 75 bis 310

3.8 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG 10 000 bis 45 868

3.9 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. und § 176 Abs. 3 BBergG 100 bis 5 000

3.10 Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. BBergG (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4, § 15 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 SächsBergVO sowie § 16 Satz 1 GesBergV) 80 bis 3 700

3.11 Verlängerung, Ergänzung und Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeine Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach den Tarifstellen 3.9 und 3.10 80 bis 3 700

3.12 Anerkennung einer Person als Sachverständiger/Sachverständige oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung 175 bis 800

3.13 Bergaufsicht

3.13.1 Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG 187 bis 7 618

3.13.2 Sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG 150 bis 3 445

3.14 Prüfung einer Anzeige nach § 127 Abs. 1 BBergG, für die § 51 Abs. 1 BbergG keine Anwendung findet 70

je Stunde

Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.

3.15 Sächsische Bergverordnung

3.15.1 Genehmigung nach § 11 Abs. 3 SächsBergVO 250 bis 5 000

3.15.2. Genehmigung nach § 28 Abs. 1 SächsBergVO 289 bis 9 462

Anmerkung

zu Tarifstelle 3:

Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen, die von eingetragenen Vereinen betrieben werden und nur geringfügige Erlöse erwirtschaften, können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden.

4. Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen

4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG 1 495 bis 4 515

4.2 Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG 12 780 bis 29 255

4.3 Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG 750 bis 8 000

4.4 Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG 340 bis 3 800

4.5 Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG 120 bis 765

4.6 Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG 184 bis 790

4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG 3 000 bis 10 440

4.8 Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG 2 900 bis 7 850

4.9 Beurkundung und Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG 160 bis 770

4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG 990 bis 7 000

4.11 Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG 120 bis 765

4.12 Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG 140 bis 790

4.13 vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG 185 bis 7 820

4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG 140 bis 755

4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG 140 bis 810

4.16 Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG 350 bis 2 400

4.17 Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG 3 636 bis 8 350

4.18 Erstellung einer amtlichen Bewertung zur Rohstoff-/Bodenschatzeinstufung nach Antragstellung nach BBergG 100 bis 500

5. Markscheiderische Angelegenheiten

5.1 Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG 50 bis 202

5.2 Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens 50 bis 170

5.3 Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV 110

5.4 Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV 45 bis 170

5.5 Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs.3 Satz 2 BBergG 70

je Stunde

Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.

6. Sächsische Hohlraumverordnung

6.1 Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO , wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird 35 bis 650

6.2 Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO 70

§ 4