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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

92 Tierzuchtrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

92 Tierzuchtrecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

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92 Tierzuchtrecht

Tierzuchtgesetz ( TierZG)

Sächsisches Belegstellengesetz ( SächsBelStG )

1. Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 4 Abs. 1 TierZG

1.1 Zuchtverband 280 bis 2 500

1.2 Zuchtunternehmen 285 bis 2 500

2. Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 Abs. 1 TierZG 115 bis 2 500

3. Zustimmung nach § 4 Abs. 4 TierZG zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen 155 bis 400

4. Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 15 Abs. 2 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 70

5. Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 70

6. Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TierZG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 40

7. Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TierZG 350 bis 1 365

8. Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen 36

je angefangene halbe Stunde

9. Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 9 TierZG 100 bis 600

10. Anerkennung als Belegstelle nach § 2 Abs. 1 SächsBelStG 390 bis 1 000

§ 4