§ 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.12.2014 – 7 C 22/12Nachsorge des Bergwerkunternehmens; Grubenwasserreinigung; VerhältnismäßigkeitZitiert von 24
- VG Arnsberg, 16.10.2009 – 13 K 1587/08Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 – 2 M 18/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 26.01.2012 – 11 A 2635/09Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2015 – OVG 11 S 14.15
- VG Aachen, 26.02.2007 – 9 K 4145/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 24.01.2025 – VG 3 K 162/23Zitiert von 1
- VG Cottbus, 27.06.2024 – VG 3 K 429/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2023 – 2 L 45/20Zitiert von 5
55 Entscheidungen zu § 71 BBergG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/71#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/71#abs-2 (2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/71#abs-3 (3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.