§ 9 Bergwerkseigentum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 09.06.2010 – 3 K 1568/04Zitiert von 2
- BGH, 19.09.2008 – V ZR 28/08Zitiert von 15
- VG Gelsenkirchen, 18.04.2002 – 8 K 4972/99Zitiert von 2
- BGH, 12.10.2000 – III ZR 242/98Zitiert von 9
- BGH, 14.04.2011 – III ZR 30/10Enteignungsentschädigung: Bodenschätze in den für den Bau einer Bundesautobahn benötigten Grundstücken - Bergfreie BodenschätzeZitiert von 5
- BFH, 04.12.2006 – GrS 1/05
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- VG Magdeburg, 17.07.2020 – 3 B 158/20
- OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/9#abs-1 (1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/9#abs-2 (2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulässig.