§ 9 Bergwerkseigentum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/9#abs-1 (1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/9#abs-2 (2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulässig.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 9 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 09.06.2010 – 3 K 1568/04Zitiert von 2
- BGH, 19.09.2008 – V ZR 28/08Bergrecht: Keine Verdrängung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Bergschadenshaftung nach § 114 Abs. 1 BBergG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Gelsenkirchen, 18.04.2002 – 8 K 4972/99Zitiert von 2
- BGH, 12.10.2000 – III ZR 242/98Zitiert von 9
- BGH, 14.04.2011 – III ZR 30/10Enteignungsentschädigung: Bodenschätze in den für den Bau einer Bundesautobahn benötigten Grundstücken - Bergfreie BodenschätzeZitiert von 5
- BFH, 04.12.2006 – GrS 1/05
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- VG Magdeburg, 17.07.2020 – 3 B 158/20
- OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250)
BGBl. 2002 I S. 1250
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06.06.1994 Ausfertigung
§ 9 eingefügt und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I 1170)
BGBl. 1994 I S. 1170
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.