§ 28 Teilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 12.01.2011 – 11 A 1466/08Zitiert von 2
- BGH, 13.12.2012 – V ZB 49/12Grundbuchverfahren: Eintragung der Teilung einer SalzabbaugerechtigkeitZitiert von 7
- VG Arnsberg, 26.02.2003 – 1 K 1595/01Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.09.1995 – 21 A 2273/91Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Bergwerksfeld kann in selbständige Teile geteilt werden, wenn die Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen nicht zu befürchten ist. Die §§ 25 bis 27 gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß die in § 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden für jeden Teil des Bergwerksfeldes erforderlich sind; mit Ausnahme der Lagerisse für die Teilung ist jedoch eine Urschrift nebst der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden ausreichend.