§ 65 Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung
Stand: 10.06.2019
Zum Schutze der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Rechtsgüter und Belange kann, soweit im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sichere Führung der Betriebe eine Vereinfachung oder Entlastung bei der Zulassung von Betriebsplänen notwendig oder zweckmäßig ist, durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 65 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 21.01.2009 – 10 AZR 67/08Zitiert von 9
- OVG NRW, 07.06.2005 – 11 A 1193/02Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
26.08.1992 Ausfertigung
§ 65 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I 1564)
BGBl. 1992 I S. 1564
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.