§ 14 Vorrang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/14#abs-1 (1) Dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat die zuständige Behörde unverzüglich den Inhalt jedes Antrages mitzuteilen, den ein Dritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelegenes Feld und für einen bestimmten der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz gestellt hat. Stellt der Inhaber der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, so hat sein Antrag, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für denselben Bodenschatz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/14#abs-2 (2) In allen anderen Fällen hat bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung, bei denen Versagungsgründe nach § 11 oder § 12 nicht gegeben sind, der Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit der Voraussetzung, die nach § 11 Nr. 7 für Erlaubnis oder Bewilligung glaubhaft zu machen ist, den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung oder Gewinnung am besten Rechnung trägt; dabei sind die sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.
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Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 22.03.2022 – 1 B 313/21
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2010 – 6 S 1939/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.05.2014 – 17 K 5545/12Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 3065/23
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 – 5 K 372/15Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.01.2010 – 5 K 417/09.NWZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- BVerwG, 23.05.2023 – 4 C 1/22Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung von Unterwasserkabeln zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See; NormenkontrolleZitiert von 12
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 – 2 L 96/16Zitiert von 3
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