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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

76 Pflanzenschutz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

76 Pflanzenschutz Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

EUR Schlicht-

hoheit-

liche

Leis-

tung

76 Pflanzenschutz

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)

Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

Sächsische Pflanzenschutzverordnung ( SächsPflSchVO )

1. Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 PflSchG 70 bis 650

2. Registrierung nach Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) 2016/2031, Erteilung einer Genehmigung sowie Überwachung nach Artikel 8, 48, 84 und 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13q Abs. 1 Satz 3 der Pflanzenbeschauverordnung, Ausstellung und Kontrolle eines Pflanzenpasses nach Artikel 84 Abs. 2, Artikel 89, 92 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031, einer Genehmigung nach Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder einer Untersuchung nach Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13p Abs. 3 Satz 4 der Pflanzenbeschauverordnung sowie Registrierung, Zertifizierung und Kontrolle nach § 15 AGOZV 35 bis 1 100

3. amtliche Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen, hier von Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht werden, und der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 – Bedingungen für den Schutz vor Pflanzenschädlingen – unterliegen

Anmerkung:

Diese Kontrollen schließen ein:

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/76#abs-1 (1) Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/76#abs-2 (2) phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe.

3.1 Dokumentenkontrolle je Sendung 13

3.2 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 13

bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe

Anmerkung:

Bei größeren Sendungen erhöht sich die Gebühr auf 20 je Ladung.

3.3 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse

3.3.1 bis zu 10 000 Stück je Sendung 27

3.3.2 mehr als 10 000 Stück je Sendung 27,

zuzüglich 0,86 je weitere 1 000 Stück über 10 000 Stück,

höchstens 300

3.4 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen holzigen Baumschulenerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut

3.4.1 bis zu 1 000 Stück je Sendung 27

3.4.2 mehr als 1 000 Stück je Sendung 27,

zuzüglich 0,55 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück,

höchstens 300

3.5 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken oder Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen

3.5.1 bis zu 200 kg je Sendung 27

3.5.2 mehr als 200 kg je Sendung 27,

zuzüglich 0,21 je weitere 10 kg über 200 kg,

höchstens 300

3.6 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Samen oder Gewebekulturen

3.6.1 bis zu 100 kg je Sendung 27

3.6.2 mehr als 100 kg je Sendung 27,

zuzüglich 0,24 je weitere 10 kg über 100 kg,

höchstens 300

3.7 Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in Tarifstelle 3 aufgeführt sind

3.7.1 bis zu 5 000 Stück je Sendung 27

3.7.2 mehr als 5 000 Stück je Sendung 27,

zuzüglich 0,24 je weitere 100 Stück über 5 000 Stück,

höchstens 300

3.8 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Schnittblumen

3.8.1 bis zu 20 000 Stück je Sendung 27

3.8.2 mehr als 20 000 Stück je Sendung 27,

zuzüglich 0,19 je weitere 1 000 Stück über 20 000 Stück,

höchstens 300

3.9 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Ästen mit Blattwerk oder Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume

3.9.1 bis zu 100 kg je Sendung 27

3.9.2 mehr als 100 kg je Sendung 27,

zuzüglich 2,14 je weitere 100 kg über 100 kg,

höchstens 300

3.10 Pflanzengesundheitsuntersuchung von gefällten Weihnachtsbäumen

3.10.1 bis zu 1 000 Stück je Sendung 27

3.10.2 mehr als 1 000 Stück je Sendung 27,

zuzüglich 2,14 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück,

höchstens 300

3.11 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Blättern von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse

3.11.1 bis zu 100 kg je Sendung 27

3.11.2 mehr als 100 kg je Sendung 27,

zuzüglich 2,14 je weitere 10 kg über 100 kg,

höchstens 300

3.12 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse

3.12.1 bis zu 25 000 kg je Sendung 27

3.12.2 mehr als 25 000 kg je Sendung 27,

zuzüglich 0,88 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg

3.13 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Kartoffelknollen je Partie 84 je angefangene 25 000 kg

3.14 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung 0,24 je Kubikmeter,

mindestens 27

3.15 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Erde und Nährsubstraten sowie Rinde

3.15.1 bis 25 000 kg je Sendung 27

3.15.2 mehr als 25 000 kg je Sendung 27,

zuzüglich 1,05 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg,

höchstens 300

3.16 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Getreidekörnern

3.16.1 bis zu 25 000 kg je Sendung 27

3.16.2 mehr als 25 000 kg je Sendung 27,

zuzüglich 0,85 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg,

höchstens 800

3.17 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Verpackungsholz je Sendung 27 je angefangene 5 LKW-Ladungen, 5 Güterwagenladungen oder 5 Containerladungen vergleichbarer Größe,

höchstens 500

3.18 Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht von den Tarifstellen 3.1 bis 3.17 erfasst sind, je Sendung 27

4. Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 17 bis 1 078

Anmerkung:

Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein.

5. Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG 31 bis 806

je Probe

6. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG 5,94 bis 9 207

Anmerkung:

Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen.

7. Anerkennung als amtliche Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung oder Anerkennung als amtliche Kontrollwerkstatt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchVO 168 bis 774

8. Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 5 bis 200

9. Bestätigung der Messgenauigkeit der betrieblichen, nicht elektronischen Ausrüstung einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt einschließlich der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchVO 168

10. Ausstellung eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 PflSchG 37

11. Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 PflSchG auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 80 bis 600

12. Durchführung der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde für die Anwendung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und/oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung zur Erlangung der Pflanzenschutz-Sachkunde nach § 4 Abs. 8 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 102

13. Technische Prüfung von Behandlungseinrichtungen zur Behandlung von Holz auf die Anforderungen nach dem ISPM 15 nach Artikel 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen 404 bis 1 347

§ 4