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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis65 Lebensmittelüberwachung
Stand: 26.08.2026
65 Lebensmittelüberwachung Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
EUR Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
65 Lebensmittelüberwachung
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLFGB-VIG )
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV)
1. Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung) 15 bis 465
2. Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften kostenfrei
3. Durchführung der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bei gewerblicher Tätigkeit, einschließlich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/65#abs-1 (1) Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/65#abs-2 (2) Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/65#abs-3 (3) Wohlbefinden der Tiere,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/65#abs-4 (4) Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifizierten Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/65#abs-5 (5) Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/65#abs-6 (6) Genusstauglichkeitskennzeichnung,
bei
3.1 ausgewachsenen Rindern 5 bis 59
je Tier
3.2 Jungrindern 2 bis 59
je Tier
3.3 Einhufern 3 bis 83
je Tier
3.4 Schweinen mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht 0,50 bis 52
je Tier
3.5 Schweinen mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr 1 bis 52
je Tier
3.6 Schafen oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht 0,15 bis 33
je Tier
3.7 Schafen oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr 0,25 bis 33
je Tier
3.8 Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg 0,005 bis 37
je Tier
3.9 Geflügel mit einem Gewicht von 2 bis 5 kg 0,01 bis 37
je Tier
3.10 Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg 0,025 bis 37
je Tier
3.11 Kaninchen 0,005 bis 37
je Tier
3.12 Federwild 0,005 bis 37
je Tier
3.13 Haarwild 0,01 bis 37
je Tier
3.14 Wildwiederkäuer 0,5 bis 37
je Tier
3.15 Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung 1,50 bis 64
je Tier
3.16 Trichinenuntersuchung 4 bis 41
je Tier
3.17 Laufvögel (Farmwild), Strauß, Nandu, Emu 0,5 bis 37
je Tier
3.18 Neuweltkameliden (Lama, Alpaka) 0,5 bis 37
je Tier
Anmerkung
zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.18:
Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gelten für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach den §§ 2a und 2b Tier-LMHV die Tarifstellen 3.1 bis 3.18 entsprechend.
3.19 Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs 5 bis 185
je Tier
4. Durchführung amtlicher Kontrollen durch weitere, nicht von Tarifstelle 3 erfasste Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit
4.1 Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624
4.1.1 bei bis zu 4 000 Tieren 5 bis 95
4.1.2 von mehr als 4 000 Tieren 5 bis 280
4.2 Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 5 bis 280
je Jahr und Gehege
4.3 Genehmigung und regelmäßige Gehegekontrolle bei Farmwild und einzelnen Huftieren der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden nach § 12 Abs. 2 Tier-LMHV 23 bis 190
5. Hygienekontrollen in
5.1 Zerlegungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer i der Verordnung über amtliche Kontrollen 1,50 bis 300
je Tonne
5.2 Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen 23
je angefangene Viertelstunde
6. Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 70 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, einschließlich
(1) Hygienekontrollen,
(2) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme 0,5 bis 300
je Tonne
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 3 bis 6:
(1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze.
(2) Die Gebühren können gemäß Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung über amtliche Kontrollen unter Berücksichtigung der Vorgaben verringert werden.
7. Beaufsichtigung der
7.1 Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 23
je angefangene Viertelstunde
7.2 Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 23
je angefangene Viertelstunde
8. Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 250
9. Zulassung als Betrieb nach Artikel 4 Abs. 2 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 20 bis 1 630
10. Erweiterung einer nach Tarifstelle 9 bereits erteilten Zulassung 20 bis 355
11. Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 14 Abs. 3 SächsAGLFGB-VIG
Anmerkung:
Dazu gehören insbesondere Kontrolltätigkeiten als Folge eines festgestellten Verstoßes, eines begründeten Verdachtes oder einer berechtigten Beschwerde, wie zum Beispiel
(1) als Ergebnis einer Probenuntersuchung,
(2) im Rahmen einer Betriebskontrolle,
(3) aufgrund von Mitteilungen aus dem europäischen Schnellwarnsystem oder eines anderen Landes in Bezug auf den für den Verstoß verantwortlichen Betrieb,
(4) Maßnahmen, um das Ausmaß eines Problems festzustellen,
(5) Nachprüfungen zur Feststellung, ob einem Problem abgeholfen wurde, einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchungen.
11.1 nach Zeitaufwand 23
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
11.2 Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben 2 bis 3
je Probe
12. Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen erfasst 23
je angefangene Viertelstunde
13. Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LFGB 140 bis 555
14. Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB 23
je angefangene Viertelstunde
15. Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMBestrV 740 bis 1 480
16. Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
16.1 Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AGeV 95 bis 465
16.2 Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AGeV 50
17. Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
17.1 Amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 740 bis 2 220
17.2 Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 370 bis 1 665
17.3 Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 185 bis 1 480
18. Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerkV 185 bis 740
19. Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten, jodiertem Kochsalzersatz oder diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Diätverordnung 185 bis 740
20 Vorläufiges Biergesetz
20.1 Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 95 bis 555
20.2 Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 280 bis 1 110
21. Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen
21.1 Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme 23
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
21.2 Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen 23
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
21.3 Kontrolle nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 23
je angefangene Viertelstunde
21.4 Einfuhrkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 einschließlich Probenahme 23
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
22. Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 31 Abs. 1 und 2 des TabakerzG, soweit sie
(1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen die geltenden Norm festgestellt wird, oder
(2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen 23
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
23. Übertragung von Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen auf
Jäger/Jägerinnen nach § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV 40 bis 110
24. Abweichung von der Probenahmehäufigkeit zur mikrobiologischen Untersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kap. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 110 bis 500
25. Sonstige Laboruntersuchungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 16 bis 35
Anmerkung:
Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gilt für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem § 2b Tier-LMHV die Tarifstelle 25 entsprechend.