§ 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung
Stand: 23.12.2025
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 79/14Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 21/14Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 17/14Zitiert von 7
- OVG Thüringen, 08.06.2011 – 1 KO 704/07Zitiert von 4
- BVerwG, 22.11.2018 – 7 C 11/17Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Verfüllung eines TagebausZitiert von 23
- BVerwG, 22.11.2018 – 7 C 12/17Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Geländemodellierung und Wiedernutzbarmachung einer AbbauflächeZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2025 – 8 A 10735/23.OVG
- VG Cottbus, 24.01.2025 – VG 3 K 162/23Zitiert von 1
- BVerwG, 23.05.2024 – 10 C 7/23Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß dem VerpackungsgesetzZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/56#abs-1 (1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/56#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/56#abs-3 (3) Die zuständige Behörde soll bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Die Behörde kann dabei insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert, fordern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/56#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.