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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

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20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG )

1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes 110 bis 380

2. Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG 88 bis 543

3. Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 100 bis 608

4. Eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 100 bis 401

§ 4