§ 102 Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung
Stand: 10.06.2019
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- VG Cottbus, 11.03.2021 – 3 K 1022/12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2013 – OVG 11 S 12.13Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/102#abs-1 (1) Wird die vorzeitige Besitzeinweisung aufgehoben oder die Entscheidung über die Besitzeinweisung geändert, so hat der Grundabtretungsbegünstigte
durch die Besitzeinweisungsentschädigung nicht abgegoltenen Vermögensnachteile eine Entschädigung in Geld zu leisten. An Stelle der Entschädigung in Geld hat der Grundabtretungsbegünstigte auf Verlangen der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen den früheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, daß die Wiederherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden ist oder die zuständige Behörde eine vom früheren Zustand abweichende Wiedernutzbarmachung der Oberfläche angeordnet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/102#abs-2 (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die zuständige Behörde auf Antrag die Höhe der Entschädigung festzusetzen und, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes zulässigerweise verlangt wird, die Verpflichtung hierzu auszusprechen.