§ 22 Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 – 2 L 96/16Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 15.08.2016 – 10 A 4/16
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2009 – 2 L 337/06Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 30.10.2003 – 7 L 3421/00Zitiert von 1
- BVerwG, 21.11.2019 – 7 B 30/18Verlängerung einer bergrechtlichen BewilligungZitiert von 7
- VG Meiningen, 11.02.2015 – 5 K 204/13 Me
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 23.06.2003 – 7 ME 13/03Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/22#abs-1 (1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/22#abs-2 (2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.