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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

19 Berufsbildungsrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

19 Berufsbildungsrecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

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19 Berufsbildungsrecht

Berufsbildungsgesetz ( BBiG)

Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)

Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung ( POAE )

1. Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG 30 bis 170

2. Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG 30 bis 170

3. Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG 100 bis 800

4. Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG 50 bis 190

5. Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte nach § 32 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit §§ 27 ff. BBiG 70 bis 700

6. Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG 34 bis 287

7. Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG 100 bis 807

8. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 35 Abs. 1 BBiG 30 bis 280

Anmerkung:

Die Eintragung ist für Auszubildende gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG gebührenfrei.

9. Änderung der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG bei nachträglicher Vertragsänderung aufgrund einer Teilzeitausbildung gemäß § 7a BBiG 30 bis 60

10. Löschung beziehungsweise Ablehnung einer Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 35 Abs. 2 BBiG 20 bis 80

Anmerkung

zu den Tarifstellen 1 bis 10:

Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 10 werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben.

11. Zulassung, Prüfung, Zeugniserteilung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 10 Abs. 1 der POAE und nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG in Verbindung mit § 4 der Ausbildereignungs-Verordnung 57 bis 320

12. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Abschlussprüfungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG 100 bis 310

13. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG 100 bis 310

Anmerkung

zu den Tarifstellen 11 und 13:

Die Gebühren nach den Tarifstellen 11 und 13 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund erhoben.

14. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Fortbildungsprüfungen Meister nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG 110 bis 330

15. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für weitere Fortbildungsprüfungen nach § 56 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen (zum Beispiel Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin, Klauenpfleger/Klauenpflegerin, Natur- und Landschaftspfleger/Natur- und Landschaftspflegerin, Kundenberater/Kundenberaterin GB) 110 bis 330

16. Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses 15 bis 75

17. Ausfertigung eines Zeugnisses in englischer oder französischer Sprache 25 bis 85

18. Prüfung von Qualifizierungsbausteinen (Module, zum Beispiel QAB) 80 bis 600

19. Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO 80 bis 600

20. Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 der Ausbildereignungs-Verordnung 30 bis 90

§ 4