§ 51 Betriebsplanpflicht
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/51#abs-1 (1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/51#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/51#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 51 BBergG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 21.04.2015 – 7 B 9/14Verhältnis von Bergrecht und BodenschutzrechtZitiert von 28
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 250/21Zitiert von 5
- OVG Sachsen, 26.10.2020 – 1 B 259/20Zitiert von 1
- VG Köln, 11.04.2024 – 14 L 390/24
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 148/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 151/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.01.2025 – 21 B 11/25.AKErfolgloser Eilantrag gegen den Zulassungsbescheid für den Hauptbetriebsplan des Tagebaus Hambach KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 51 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 573)
BGBl. 2025 I Nr. 348
BGBl. 2025 I Nr. 348
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