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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis38 Fischereiwesen
Stand: 26.08.2026
38 Fischereiwesen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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38 Fischereiwesen
Sächsisches Fischereigesetz ( SächsFischG )
Sächsische Fischereiverordnung ( SächsFischVO )
1. Erteilung von Fischereischeinen
1.1 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG 42
1.2 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG (Jugendfischereischein) 9
1.3 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG und § 22 Abs. 2 Satz 1 (besonderer Fischereischein) 7
1.4 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG und § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO (Gastfischereischein) 15 bis 75
1.5 Ausstellung von Duplikaten oder Änderungen in Fischereischeinen 7
2. Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG 50 bis 300
3. Genehmigung der Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG 35 bis 345
4. Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG 17 bis 120
5. Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG 70 bis 360
6. Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG 13 bis 67
7. Zulassung von Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht in besonderen Fällen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsFischG 20 bis 70
8. Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG 13 bis 67
9. Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 300
10. Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG 35 bis 340
11. Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 2 SächsFischVO (Ausnahmen vom gesetzlich vorgeschriebenen lichten Stababstand von Rechenanlagen) 20 bis 140
12. Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO 15 bis 140
13. Genehmigung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 350
14. Genehmigung von Anlagen zum Scheuchen von Fischen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 540
15. Erteilung von Genehmigungen zum Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen nach § 13 Abs. 1 SächsFischVO 185 bis 925
16. Zulassung von Ausnahmegenehmigungen zum Bauen in der Schonzeit nach § 14 Abs. 3 SächsFischVO 35 bis 305
17. Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFischVO 35 bis 275
18. Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das
Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 SächsFischVO 35 bis 550
19. Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 21 SächsFischVO 30
20. Lehrgangsgebühr für einen Kurs zum Erwerb des Bedienscheins für Elektrofischfang nach § 9 Abs. 5 SächsFischVO 225