§ 7 Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/7#abs-1 (1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/7#abs-2 (2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 7 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2010 – 6 S 1939/09Zitiert von 1
- VG Greifswald, 16.04.2015 – 5 A 1620/12
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 3065/23
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.07.2016 – 3 K 516/15.NW
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 – 5 K 372/15Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 – 2 L 96/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- VG Schleswig, 21.12.2023 – 6 B 23/23Zitiert von 1
- BVerwG, 23.05.2023 – 4 C 1/22Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung von Unterwasserkabeln zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See; NormenkontrolleZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.1994 Ausfertigung
§ 7 eingefügt und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I 1170)
BGBl. 1994 I S. 1170
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.