§ 7 Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2010 – 6 S 1939/09Zitiert von 1
- VG Greifswald, 16.04.2015 – 5 A 1620/12
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 3065/23
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.07.2016 – 3 K 516/15.NW
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 – 5 K 372/15Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 – 2 L 96/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- VG Schleswig, 21.12.2023 – 6 B 23/23Zitiert von 1
- BVerwG, 23.05.2023 – 4 C 1/22Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung von Unterwasserkabeln zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See; NormenkontrolleZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/7#abs-1 (1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/7#abs-2 (2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.