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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen
Stand: 26.08.2026
6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen
Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ( SächsBQFG )
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer ( BefäAnG Lehrer )
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
1. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 35 bis 105
2. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 55 bis 70
3. Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für bundesrechtlich geregelte Berufe nach § 4 BQFG sowie für Berufsqualifikationen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind nach § 4 SächsBQFG 105 bis 700
Anmerkung:
Gebühren nach dieser Tarifstelle sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifstellen des Kostenverzeichnisses oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten, und soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist.
4. Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 20 bis 70
5. Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang) beispielsweise die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 BVFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist 35 bis 675
6. Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses 15
7. Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 4 kostenfrei
8. Gleichstellung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Lehrern/Lehrerinnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer , soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist 205 bis 475