§ 23 Veräußerung von Bergwerkseigentum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/23#abs-1 (1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Bergwerkseigentum und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/23#abs-2 (2) Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt wird. Hierüber hat die zuständige Behörde auf Verlangen ein Zeugnis zu erteilen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 23 BBergG →
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- OVG NRW, 12.01.2011 – 11 A 1466/08Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 18.04.2008 – 13 K 1399/07Zitiert von 1
- VG Meiningen, 11.02.2015 – 5 K 204/13 Me
- VG Arnsberg, 22.11.2012 – 7 K 3226/11
- VG Halle, 19.04.2010 – 3 B 39/10Zitiert von 7
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