§ 176 Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/176#abs-1 (1) Landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen, treten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, insbesondere:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Bremen
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Schleswig-Holstein
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/176#abs-2 (2) Die Vorschriften des Landesrechts über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen, einschließlich der Vorschriften über die Einrichtung und Führung der Berggrundbücher, bleiben unberührt, soweit sie nicht in den in Absatz 1 aufgeführten Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. Die Länder können in dem in Satz 1 genannten Bereich auch neue Vorschriften erlassen und die bestehenden Vorschriften des Landesrechts aufheben oder ändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/176#abs-3 (3) Verordnungen (Berg(polizei)verordnungen), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf Grund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind, und die zugehörigen gesetzlichen Bußgeldvorschriften, gelten bis zu ihrer Aufhebung fort, soweit nicht deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder soweit sie nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen. Die Landesregierungen oder die von ihnen nach § 68 Abs. 1 bestimmten Stellen werden ermächtigt, die jeweils in ihrem Land geltenden, nach Satz 1 aufrechterhaltenen Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, soweit von ihnen über die darin geregelten Gegenstände Bergverordnungen auf Grund des § 68 Abs. 1 erlassen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben, soweit über die darin geregelten Gegenstände Bergverordnungen auf Grund des § 68 Abs. 2 erlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/176#abs-4 (4) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes auf die nach Absatz 1 oder § 175 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 176 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.01.1991 – 1 BvR 929/89Schutz eines Vorkaufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG bei Eintritt des Vorkaufsfalls (Wegfall eines Vorkaufsrechts nach dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten)Zitiert von 61
- BVerwG, 18.12.2014 – 7 C 22/12Nachsorge des Bergwerkunternehmens; Grubenwasserreinigung; VerhältnismäßigkeitZitiert von 25
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 4/12Bergrecht; Revisibilität einer vorkonstitutionellen Verordnung
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 4.12Zitiert von 29
- VG Cottbus, 24.01.2025 – VG 3 K 162/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2023 – 2 L 45/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 – 2 M 18/21Zitiert von 3
- VGH Hessen, 12.03.2021 – 2 A 2302/19.ZZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 09.08.2019 – 12 MS 34/19Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 176 geändert durch Artikel 303 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 176 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 176 geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 176 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 176 geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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06.06.1994 Ausfertigung
§ 176 eingefügt und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I 1170)
BGBl. 1994 I S. 1170
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.