§ 36 Verfahren
Stand: 29.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/36#abs-1 (1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/36#abs-2 (2) Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/36#abs-3 (3) Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/36#abs-4 (4) In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13b, 16 und 17 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/36#abs-5 (5) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. § 16 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/36#abs-6 (6) An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 36 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 20.11.2008 – 7 C 10.08Zitiert von 35
- VG Gera, 18.12.2020 – 5 E 1228/20 Ge
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2009 – 1 A 11256/08Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.2008 – 1 A 10231/08Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 36 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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