§ 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen
Stand: 30.10.2024
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2010 – 6 S 1939/09Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 3065/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 – 2 L 96/16Zitiert von 3
- BVerwG, 03.03.2011 – 7 C 4/10Verlängerung einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme und Sole; planmäßige Aufsuchung; Arbeitsprogramm; Abweichung; VersagungsgründeZitiert von 15
- BVerwG, 03.03.2011 – 7 C 5/10
- BVerwG, 21.11.2019 – 7 B 30/18Verlängerung einer bergrechtlichen BewilligungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- OVG Schleswig, 29.12.2023 – 5 MB 15/23Zitiert von 3
- VG Schleswig, 21.12.2023 – 6 B 23/23Zitiert von 1
18 Entscheidungen zu § 16 BBergG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/16#abs-1 (1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/16#abs-2 (2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/16#abs-3 (3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/16#abs-4 (4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/16#abs-5 (5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.