§ 95 Lauf der Verwendungsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/95#abs-1 (1) Die Frist, innerhalb deren der Grundabtretungszweck nach § 81 Abs. 1 Satz 2 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/95#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann diese Frist vor deren Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
1.
der Grundabtretungsbegünstigte nachweist, daß er den Grundabtretungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
2.
vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Grundabtretungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
Der frühere Grundabtretungspflichtige ist vor der Entscheidung zu hören.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 95 BBergG →
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- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08Zum Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) sowie zu den Voraussetzungen einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG und zur Garantie effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Großverfahren; hier: Tagebau zur Braunkohlegewinnung (" Garzweiler")Zitiert von 119
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