§ 99 Zustandsfeststellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 23.07.2025 – 11 A 21.24Bestimmtheitsanforderungen an vorzeitige BesitzeinweisungZitiert von 5
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 418/21Zitiert von 4
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 433/21Zitiert von 1
- VG Aachen, 31.10.2012 – 1 L 468/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.