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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen2 Fassungen

Die Anlagen 1 bis 4 regeln

1. die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes ,

2. die Kostenpflichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und von Zulassungen zu einer Prüfung, Abnahmen einer Prüfung sowie Erteilungen eines Zeugnisses über eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 17 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes ,

3. Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes ,

4. die besonderen Auslagenregelungen gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und

5. die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes .

§ 2