§ 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
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Nach Gewicht
- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08Zum Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) sowie zu den Voraussetzungen einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG und zur Garantie effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Großverfahren; hier: Tagebau zur Braunkohlegewinnung (" Garzweiler")Zitiert von 115
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.12.2007 – 5 K 409/07.NWZitiert von 1
- OVG NRW, 21.12.2007 – 11 A 3051/06Zitiert von 7
- VG Halle, 29.04.2010 – 3 A 365/08
- BVerwG, 24.06.2010 – 7 C 16/09Gewinnung bergfreier Bodenschätze; Mitgewinnungsentscheidung; Abbau von Gold; GrundabtretungZitiert von 4
- VG Halle, 19.04.2010 – 3 B 39/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2023 – 2 L 7/20.ZZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 – 2 M 41/22
- OVG NRW, 28.03.2022 – 21 B 1676/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/79#abs-1 (1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/79#abs-2 (2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/79#abs-3 (3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.