§ 127 Bohrungen
Stand: 23.12.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 21.10.2009 – 10 AZR 90/09Zitiert von 8
- BAG, 21.01.2009 – 10 AZR 67/08Zitiert von 9
- VG Weimar, 21.01.2015 – 3 K 265/14 We
- VGH Baden-Württemberg, 11.11.2013 – 5 S 1036/13Zitiert von 9
- VGH Hessen, 10.08.2012 – 2 B 896/12Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 12.04.2011 – 5 L 366/11.WI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/127#abs-1 (1) Für die nicht unter § 2 fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen gelten, wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßangabe entsprechend:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/127#abs-2 (2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/127#abs-3 (3) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.