§ 54 Zulassungsverfahren
Stand: 18.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/54#abs-1 (1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/54#abs-2 (2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/54#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 54 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 25.04.2018 – 5 K 753/16
- VG Saarland Saarlouis, 11.07.2007 – 5 K 15/06Zitiert von 4
- VG Aachen, 10.12.2001 – 9 K 2800/00Zitiert von 10
- VG Aachen, 10.12.2001 – 9 K 2954/00Zitiert von 6
- VG Aachen, 10.12.2001 – 9 K 7/01Zitiert von 1
- VG Freiburg, 15.12.2004 – 1 K 899/01Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2022 – 7 C 1/21Fehlende Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Zulassung eines bergrechtlichen SonderbetriebsplansZitiert von 20
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 – 2 M 18/21Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2018 – 2 L 114/16Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1760)
BGBl. 2021 I S. 1760
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.