§ 54 Zulassungsverfahren
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 25.04.2018 – 5 K 753/16
- VG Saarland Saarlouis, 11.07.2007 – 5 K 15/06Zitiert von 4
- VG Aachen, 10.12.2001 – 9 K 2800/00Zitiert von 10
- VG Aachen, 10.12.2001 – 9 K 2954/00Zitiert von 6
- VG Aachen, 10.12.2001 – 9 K 7/01Zitiert von 1
- VG Freiburg, 15.12.2004 – 1 K 899/01Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2022 – 7 C 1/21Fehlende Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Zulassung eines bergrechtlichen SonderbetriebsplansZitiert von 18
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 – 2 M 18/21Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2018 – 2 L 114/16Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/54#abs-1 (1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/54#abs-2 (2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/54#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.