Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrVInhaltsübersicht
Stand: 27.11.2024
Teil 1StudiumAbschnitt 1AllgemeinesAbschnitt 2Der berufspraktische Teil des Studiums
Teil 2Staatliche Prüfung zur Erlangung
der Erlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungAbschnitt 1Gemeinsame
Bestimmungen für die staatliche Prüfung
Abschnitt 2Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 3Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 4Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 5Weitere Vorschriften
Teil 3Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 4Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen
und erforderliche AnpassungsmaßnahmenAbschnitt 1VerfahrenAbschnitt 2Anpassungsmaßnahmen
nach § 58 des Hebammengesetzes
Abschnitt 3Anpassungsmaßnahmen
nach § 59 des Hebammengesetzes
Abschnitt 4Nachweise der Zuverlässigkeit und der
gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber
von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 5Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
Abschnitt 6Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Teil 5Übergangs- und Schlussvorschriften
| § 4 | Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze |
| § 5 | Kooperationsvereinbarungen |
| § 6 | Praxiseinsätze in Krankenhäusern |
| § 7 | Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen |
| § 7a | Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland |
| § 8 | Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze |
| § 9 | Praxisplan |
| § 10 | Qualifikation der Praxisanleitung |
| § 11 | Praxisbegleitung |
| § 12 | Tätigkeitsnachweis |
der Erlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungAbschnitt 1Gemeinsame
Bestimmungen für die staatliche Prüfung
| § 13 | Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung |
| § 14 | Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses |
| § 15 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 16 | Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses |
| § 17 | Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung |
| § 18 | Zulassung zur staatlichen Prüfung |
| § 19 | Nachteilsausgleich |
| § 20 | Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung |
| § 21 | Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 22 | Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 23 | Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 24 | Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 25 | Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 26 | Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 27 | Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 28 | Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 29 | Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 30 | Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 31 | Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 32 | Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 33 | Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung |
| § 34 | Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung |
| § 35 | Zeugnis |
| § 36 | Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze |
| § 37 | Rücktritt von der staatlichen Prüfung |
| § 38 | Versäumnisse |
| § 39 | Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche |
| § 40 | Niederschrift |
| § 41 | Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme |
| § 42 | Erlaubnisurkunde |
ausländischer Berufsqualifikationen
und erforderliche AnpassungsmaßnahmenAbschnitt 1VerfahrenAbschnitt 2Anpassungsmaßnahmen
nach § 58 des Hebammengesetzes
| § 45 | Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung |
| § 46 | Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung |
| § 47 | Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs |
nach § 59 des Hebammengesetzes
| § 48 | Gegenstand der Kenntnisprüfung |
| § 49 | Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung |
| § 50 | Praktischer Teil der Kenntnisprüfung |
| § 51 | Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung |
| § 52 | Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs |
| § 53 | Abschluss des Anpassungslehrgangs |
gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber
von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
| § 54 | Nachweise der Zuverlässigkeit |
| § 55 | Nachweise der gesundheitlichen Eignung |
| § 56 | Aktualität von Nachweisen |
| § 56a | Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs |
| § 56b | Erforderliche Unterlagen |
| § 56c | Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag |
| § 56d | Erlaubnisurkunde |
| § 56e | Erforderliche Unterlagen |
| § 57 | Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung |
| § 58 | Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben |
| § 59 | Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung |
| § 60 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 | Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme |
| Anlage 2 | Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums |
| Anlage 3 | Inhalt der Praxiseinsätze |
| Anlage 4 | Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ |
| Anlage 5 | Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ |
| Anlage 6 | Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ |
| Anlage 6a | Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger” |
| Anlage 7 | Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme“ |
| Anlage 8 | Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang |
| Anlage 9 | Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme“ |
| Anlage 10 | Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang |
| Anlage 11 | Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
| Anlage 12 | Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den theoretischen und fachlichen Unterricht |