Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 37 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/37#abs-1 (1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/37#abs-2 (2) Teilt die studierende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/37#abs-3 (3) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/37#abs-4 (4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.