Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen HebStPrV § 56d Erlaubnisurkunde Stand: 19.12.2023 Bund Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.