Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 42 Erlaubnisurkunde

Stand: 18.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/42#abs-1 (1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/42#abs-2 (2) Im Fall eines Antrags nach § 74 Absatz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 5.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/42#abs-3 (3) Im Fall des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6.

§ 41 § 43