Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 48 Gegenstand der Kenntnisprüfung

Stand: 18.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/48#abs-1 (1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/48#abs-2 (2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

§ 47 § 49