Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen HebStPrV § 56 Aktualität von Nachweisen Stand: 18.01.2020 Bund Die Nachweise nach den §§ 54 und 55 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.