Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

Stand: 18.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/13#abs-1 (1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/13#abs-2 (2) Die staatliche Prüfung besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
einem praktischen Teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/13#abs-3 (3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.

§ 12 § 14