Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

Stand: 18.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/24#abs-1 (1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:

1.
Kompetenzbereich IV,
2.
Kompetenzbereich V und
3.
Kompetenzbereich VI.

Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/24#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 23 § 25