Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/24#abs-1 (1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
1.
Kompetenzbereich IV,
2.
Kompetenzbereich V und
3.
Kompetenzbereich VI.
Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/24#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.