Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 16 Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses

Stand: 18.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/16#abs-1 (1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/16#abs-2 (2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/16#abs-3 (3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin und jeden Prüfer.

§ 15 § 17