Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 32 Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/32#abs-1 (1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/32#abs-2 (2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.