Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 28 Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/28#abs-1 (1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/28#abs-2 (2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/28#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.