Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/14#abs-1 (1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/14#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.