Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze

Stand: 27.11.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/8#abs-1 (1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/8#abs-2 (2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.

§ 7a § 9